Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Finanzhoheit innehat, zeigt sich dies vor allem bei der Finanzkontrolle. Allerdings kann der Landtag die Regierung dabei nur bei ungebundenen Ausgaben kontrollieren und ist bei gebundenen Ausgaben selbst in der Pflicht, da diese auf Gesetze zurückzuführen sind, die er selbst be- schlossen hat. Die fehlende Ausbildung und Erfahrung der Abgeodneten zeigt sich vor allem bei der Behandlung der Landesrechnung und Ausgaben- krediten. Deren Komplexität und Umfang überfordert die Abgeordne- ten, weshalb sie die Regierung anhand dieser Instrumente kaum effektiv kontrollieren können. Dies trifft auch auf die Geschäftsprüfungskom- mission zu, welcher die Vorprüfung der Landesrechnung obliegt. Daher gleicht die Behandlung der Landesrechnung im Plenum einer Frage- stunde. Die Abgeordneten stellen gelegentlich zwar Detailfragen zu ein- zelnen Konti, aber ein Vergleich zwischen Voranschlag und Landesrech- nung bleibt aus. Auch mittels des Rechenschaftsberichts, des Finanzplans und des Voranschlags bzw. des Finanzgesetzes ist der Landtag zwar insgesamt bestrebt, die Regierung öffentlich zu beanstanden. Aber faktisch wirkt der Landtag durch die Behandlung solcher Vorlagen nicht anhand von Gemeinwohlkriterien auf Korrektur hin. Diskussionen um grundle- gende Zielsetzungen finden nicht statt. Bei der Behandlung der Ausgabenkredite im Plenum kritisieren die Abgeordneten die Regierung zum Teil heftig. Dies ist vor allem bei Ver- pflichtungskrediten und Ergänzungskrediten zutreffend. Ersteres, weil die Regierung sie dem Landtag zu einem Zeitpunkt vorlegt, zu dem sie die Verpflichtung bereits eingegangen ist. Letzeres, weil es sich dabei um aufgezwungene Kredite handelt. Der Landtag hat in den Jahren 2000 bis 2009 alle Ausgabenkredite bewilligt. Den Abgeordneten fehlt es dabei am Willen zur Konsequenz. Die Abgeordneten können solche Vorlagen aufgrund der fehlenden personellen und finanziellen Ressourcen und wegen fehlendem Fachwis- sen aber kaum prüfen, was auf den Umfang bzw. die Komplexität der Vor- lage zurückzuführen ist. Die Abgeordneten müssen deshalb Regierungs- vorlagen Glauben schenken und können sie damit kaum kontrollieren. Der Landtag kann anhand der Ausgabenkredite seiner Kontroll- funktion nur geringfügig gerecht werden. Er sollte diese Funktion aber dem Volk ermöglichen, indem er diese Vorlagen – wenn möglich – nicht für dringlich erklären.325 
Kontrolle der Regierung durch den Landtag
	        

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