vereinnahmen. Dies bestätigte der Landtag etwa durch die Annahme der Corporate Governance, indem er auch Regierungsvorlagen annimmt, durch welche er Kompetenzen an die Regierung abtritt. Das Ungleichgewicht zwischen Landtag und den Staatsorganen Fürst und Regierung ist systembedingt, weil «das Parlament in sich selbst nicht mehr genügend imstande ist, die bereits ihm zustehenden Funktionen und übertragenen Kompetenzen entsprechend auszu- üben».25Aus diesen Gründen hat der Landtag einen «vergleichsweise schwachen Stand innerhalb des politischen
Systems».26 4.Kontrolle der Regierung durch den Landtag Gemäss dem Grundsatz «nur kontrollierte Macht kann aber demokrati- sche Macht sein»,27kann die Frage gestellt werden, ob der Landtag de facto «wachsamer Wächter oder paktierender Partner der Regierung war und ist».28 Den Erläuterungen kann entnommen werden, dass die vorhande- nen Kontrollmittel grundsätzlich geeignet sind, die Regierung zu kon- trollieren, obwohl sie – im wesentlichen unverändert – seit 1921 beste- hen. Aber ein formelles Kontrollrecht bedeutet nicht automatisch ein faktisch wirksames.29 Seit 1921 hat sich die Regierung professionalisiert: Sämtliche Re- gierungsmitglieder nehmen das Mandat hauptberuflich wahr, während der Regierungsunterbau stark vergrössert wurde. Der Landtag versäumte es, sich ebenfalls zu stärken, sodass «die Erweiterung und die Differenzierung der Staatstätigkeiten den einzelnen Abgeordneten quantitativ und qualitativ überfordern. Auch wenn er sich spezialisiert, kann er nur in seltenen Fällen mit der Ausbildung und der Erfahrung der Fachbeamten Schritt halten. Was das für die Effizienz der Kontrolle bedeutet, liegt auf der Hand.»30Obwohl der Landtag die 324Reformbedarf
25Batliner, Zur heutigen Lage, S. 178 26Marxer, Parlamentarismus, S. 56. 27Blum, S. 5. 28Thaysen, Regierungssystem, S. 8. 29Thaysen, Regierungssystem, S. 54. 30Koja, S. 200.