Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Sanktionsrecht eine herausragende Stellung ein: Einerseits ist die Ertei- lung oder Verweigerung der Sanktion Ermessenssache, andererseits kann der Landesfürst seine Meinung präventiv wissen und wirken lassen und damit die Entscheidungsfindung von Landtag oder Volk massiv beein- flussen. Da darüber hinaus der Regierungschef «die ihm unmittelbar vom Fürsten übertragenen Geschäfte, die Gegenzeichnung der Gesetze sowie der vom Fürsten und seiner Regentschaft ausgehenden Erlasse und Verordnungen»17zu besorgen hat, nimmt der Landesfürst aktiv an der Tagespolitik teil und hat Einfluss auf die Regierungs- und damit auf die Landtagspolitik. Deshalb beeinflusst er auch das Agenda-Setting des Landtags und die Institution Landtag an sich. Das Verhältnis von Volk und Landtag beginnt mit der direkten Wahl der Abgeordneten durch die Wahlberechtigten. Obwohl bei den Landtagswahlen der Kandidatenproporz Anwendung findet, handelt es sich bei der Landtagswahl faktisch um eine Regierungswahl. Nach der Landtagswahl sind die gewählten Abgeordneten zwar Träger des durch die Verfassung postulierten freien Mandats, indem sie verpflichtet wer- den, sowohl «das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen» (Art. 54 Abs. 1 LV) als auch «die Rechte und Interessen des Volkes» (Art. 45 Abs. 1 LV) zu fördern und damit das Volk zu repräsentieren und zu vertreten. Allerdings begünstigen das Leistungsunvermögen des Landtags und die Volksparteien eine Reprä- sentationslücke. Dabei fördern die Volksparteien die Parteipolitik und unterdrücken dadurch das freie Mandat, was wiederum die Sachpolitik des Plenums belastet. Das Verhältnis zwischen Landtag und Regierung ist in der vorlie- genden Arbeit zentral. Verfassungsrechtlich ist der Landtag der Regie- rung übergeordnet. Allerdings kann der Landtag kaum eine seiner Kom- petenzen ohne Mithilfe der Regierung erfüllen. Damit sind die beiden Organe in Form von «checks and balances» «verzahnt, interdependent, durchwegs aufeinander angewiesen».18Dieses System bedingt von bei- den Organen Kooperationswille, weil jeder exzessive Gebrauch von Rechten, die der Regierung und dem Landtag im Hinblick auf das Ge- genüber zwar zustehen mögen, die Gefahr einer völligen Lahmlegung 322Reformbedarf 
17<www.regierung.li/index.php?id=66>, 03.01.2011. 18Eichenberger, Regierungssystem, S. 159.
	        

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