Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Rechte waren, das 24. Lebensjahr erreicht hatten, einen Beruf für sich auf eigene Rechnung betrieben und im Fürstentum Liechtenstein woh- nen mussten (§ 57 LV 1862). Dies war somit kein allgemeines, sondern ein Zensuswahlrecht, indem es ein Einkommen voraussetzte.31 Die Mandatsdauer der Abgeordneten betrug sechs Jahre, aber alle drei Jahre wurde die Hälfte der Abgeordneten neu gewählt (§ 98 LV 1862). Damit sollte eine gewisse Kontinuität erreicht werden. Auch gab es bereits die Institution des stellvertretenden Abgeordneten, welcher bei Abwesenheit eines ordentlichen Abgeordneten diesen in einer Landtags- sitzung vertrat (§ 102 LV 1862). Die Abgeordneten erhielten eine Entloh- nung durch «angemessene Diäten» aus der Landeskassa (§ 109 LV 1862). Dem Landtag kamen mehrere Kompetenzen und Funktionen zu. Er hatte das Recht, den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu wäh- len (§ 97 LV 1862). Weiters war es ohne Mitwirkung und Zustimmung des Landtags nicht möglich, ein Gesetz in Kraft zu setzen, aufzuheben oder abzuändern (§ 24 LV 1862). Zusätzlich besass der Landtag das Recht der Gesetzesinitiative (§ 41 LV 1862). Bei wichtigen Staatsverträ- gen war Voraussetzung, dass der Landtag seine Zustimmung erteilte (§ 23 LV 1862). Weiters unterlagen seiner Zustimmung sowohl alle Steuern und sonstigen Landesabgaben und deren Umlegung und Verteilung (§ 43 LV 1862), als auch die Staatsrechnung und das Budget. Letzteres hatte der Landtag zusätzlich zu prüfen (§ 45 LV 1862). Bei Mängel und Missbräuchen in Landesverwaltung, Rechtspflege, Regierung oder durch grobes Fehlverhalten von Staatsdienern sowie im Falle von an den Landtag getragene Beschwerden, konnte er diese direkt dem Fürsten zur Kenntnis bringen (§ 42 LV 1862). Da der Landtag nicht ein dauernd versammeltes Organ war, wurde der Landesausschuss geschaffen. Der Landtag galt zwischen den Sit- zungsperioden, welche mit der Eröffnung des Landtags begannen und mit dessen Schliessung endigten, als nicht versammelt. Üblicherweise er- öffnete und schloss der Landesfürst den Landtag (§§ 103, 105 LV 1862). In der Praxis war dies jeweils im Januar oder im Februar bzw. Dezem- ber.32War der Landtag nicht versammelt, dann oblagen dem Landesaus- schuss als Stellvertreter des Landtags diejenigen Geschäfte, welche der 32Der 
Konstitutionalismus und die Verfassung von 1862 31 Nohlen, Wahlrecht 2004; S. 1098, Koja, S. 163. 32 Vogt, S. 135.
	        

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