Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

A.Reformbedarf Die Verfassung von 18621schuf den Landtag als ein gesetzmässiges 15- köpfiges Organ. Damit feierte er im Jahr 2012 sein 150-jähriges Beste- hen. Zu Beginn wurde der Landtag immer wieder einschneidend umge- staltet. Seit 1921 unterlagen die Bestimmungen des Landtags zwar einem dauernden Wandel, um ihn jeweils für die Gegenwart und die Zukunft zu rüsten, doch widerfuhren ihm – ausser der Einführung des Frauen- stimmrechts im Jahr 19842und die Erhöhung der Mandatszahl von 15 auf 25 im Jahr 19883– kaum mehr tiefgreifende Änderungen. Damit be- steht der Landtag im Wesentlichen seit 1921 unverändert. In der Zwischenzeit hat sich die Regierung an die Anforderungen der Zeit angepasst, indem sie vollamtlich und mit einem starken Unter- bau agiert. Diese Entwicklung hat der Landtag versäumt. Dies ist keine liechtensteinische Besonderheit, sondern ist ein international feststellba- res Phänomen. Denn es lässt sich folgendes beobachten: «Im Zuge der Entwicklung moderner Staaten zu Wohlfahrts- und Verwaltungsstaaten tritt eine Normierungsflut, ein beschleunigter Gesetzgebungsrhythmus und ein grosser Planungsbedarf ein, welchem die Parlamente, deren Ar- beitsweisen und -bedingungen trotz veränderter Rahmenbedingungen weitgehend gleich geblieben sind, nicht gewachsen sind.»4Auch die Ver- fassungsänderung im Jahr 2003 liess die Ausgestaltung des Landtags un- angetastet.315 1LV 1862, LLA 1862. Zu finden auch im Anhang von LPS 8, S. 273 ff. 2Verfassungsgesetz vom 11. 04. 1984 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Einführung des Frauenstimmrechtes), LGBl 1984, Nr. 27. 3Verfassungsgesetz vom 20.10.1987 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Erhöhung der Mandatszahl des Landtages), LGBl 1988, Nr. 11. 4Robinson, S. 100.
	        

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