Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Regierung zu sein, da dies weder die Abgeordneten rügten noch die Re- gierung rechtfertigte. Obwohl die Regierung die Möglichkeit hätte, be- reits anlässlich der Überweisung der Interpellation einen Fristverlänge- rungsantrag zu stellen, hat sie diese bei keiner der zu spät beantworteten Interpellationen beantragt (Art. 8 Abs. 2 VwKG).227 Es könnte zudem die Vermutung angestellt werden, dass die Inter- pellation hauptsächlich von der Opposition verwendet wird, um die Re- gierung zu kontrollieren. Dies mag für die Freie Liste seine Geltung ha- ben, da sie im Untersuchungszeitraum 2007 bis 2009 vier der zehn In- terpellationen einbrachte. Demgegenüber hat die Vaterländische Union nie selbstständig eine Interpellation eingebracht. Somit hat sie dieses In- strument nicht wahrgenommen, als sie nicht die Mehrheit in Landtag und Regierung innehatte. Damit kann drittens festgehalten werden, dass die Interpellation nicht nur bei der Opposition ein beliebtes Instrument darstellt. Zusammenfassend stellt die Interpellation ein wirksames Recht dar, die Regierung zu kontrollieren. Allerdings beansprucht die Regierung für die Beantwortung mehr Zeit, als sie rechtlich zur Verfügung hätte. Dies ist auch auf die detaillierten und umfangreichen Antworten zu- rückzuführen. Es sollte überlegt werden, ob der Regierung für die Be- antwortung nicht mehr Zeit gewährt werden sollte. Die Frist sollte um eine Sitzung verlängert werden. Damit hätte die Regierung mehr Zeit, während sich gleichzeitig der Landtag besser auf die Fristeinhaltung durch die Regierung verlassen könnte. 306Der 
Abgeordnete als Kontrollinstanz und zukunftsfähige liechtensteinische Wirtschaftspolitik (24.10.2007, 25.06.2008), zum Mietrecht und zur aktuellen Situation der Mieter und Mieterinnen (12.12.2007, 28.05.2008), Verbesserungsmassnahmen für Menschen mit Behinderung in Liech- tenstein (23.04.2008, 16.09.2008). 227Auffallend dazu ist, dass das Gesetz über den Geschäftsverkehr des Landtags und die Kontrolle der Staatsverwaltung einen solchen Antrag auf Fristaufschub kennt, während er der Geschäftsordnung fremd ist. Dies sollte m. E. für die Rechtsklarheit dahingehend angepasst werden, indem diese Bestimmung auch in die Geschäftsord- nung aufgenommen wird.
	        

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