Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

3.Die Interpellation «Die parlamentarische Interpellation219ist die älteste traditionelle Ein- richtung der politischen Kontrolle in der Entwicklung des Parlamenta- rismus.»220Das Interpellationsrecht umfasst begrifflich alle Erschei- nungsformen des parlamentarischen Fragerechts.221 Die Interpellation ist eine schriftliche parlamentarische Anfrage, mit der jeder Abgeordnete «von der Regierung über jeden Gegenstand der gesamten Landesverwaltung» (Art. 36 GOLT) während der Sit- zungsperiode Auskunft verlangen kann (Art. 39 GOLT). «Insbesondere erfüllt sie Informations- und Untersuchungsfunktionen: Mittels Inter- pellation beschafft sich der Landtag Kenntnisse über alle Bereiche der Regierungstätigkeit.»222Die Verfassung hält zur Interpellation lediglich fest: «Der Regierungsvertreter [...] ist verpflichtet, Interpellationen der Abgeordneten zu beantworten» (Art. 63 Abs. 4 LV). Die Interpellanten reichen sie schriftlich und unterzeichnet beim Landtagspräsidenten ein, welcher sie den Mitgliedern des Landtags und der Regierung zustellt und in der Regel auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzt (Art. 37 GOLT). «Die Regierung antwortet in der Regel bis zur übernächsten Landtagssitzung. Erklärt der Landtag eine Interpellation für dringlich, antwortet die Regierung bis zur nächsten Landtagssitzung» (Art. 38 Abs. 3 GOLT). Der erste Satz «in der Regel» bedeutet, dass die Regierung ausser im Dringlichkeitsfalle immer bis zur übernächsten Landtagssitzung ant- worten muss. Nach der schriftlichen Interpellationsbeantwortung durch die Regierung können die Interpellanten erklären, ob sie von der Aus- kunft befriedigt sind oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn mindestens ein Viertel der Abgeordneten einem entspre- chenden Antrag zustimmt. Die Regierung hat dabei nur das Wort, wenn eine Diskussion beschlossen wird (Art. 38 Abs. 4 GOLT). Die Interpellation erfüllt ähnliche Funktionen wie die kleine An- frage. Aber durch die längere Bearbeitungszeit der Regierung darf der Landtag höhere Ansprüche an die Antwort der Regierung stellen. Zu- 304Der 
Abgeordnete als Kontrollinstanz 219Lateinisch zu «interpellare» = unterbrechen, mit Fragen angehen. 220Neisser, S. 673. 221Neisser, S. 673. 222Allgäuer, S. 149.
	        

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