Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

schen Untersuchungskommission verlangen kann (Art. 56 GOLT). Bei der Bestellung ist der Regierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- ben (Art. 30 VwKG). Der Auftrag einer Parlamentarischen Untersuchungskommission ist im Einsetzungsbeschluss genau festzulegen (Art. 30 Abs. 2 VwKG). Die Kontrolltätigkeit der Parlamentarischen Untersuchungskommission ist aber beschränkt auf eine «nachträgliche Ergebniskontrolle».199Für die Erfüllung ihres Auftrages kann sie weitreichende Möglichkeiten ha- ben, um an Informationen zu gelangen. Generell haben Gerichte und Verwaltungsbehörden den Parlamentarischen Untersuchungskommis- sionen Rechts- und Amtshilfe zu leisten (Art. 31 VwKG), sie können Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und die Heraus- gabe von Akten verlangen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen (Art. 32 Abs. 2 VwKG) und ihr sind auf Begehren alle ein- schlägigen Akten der Staatsverwaltung herauszugeben (Art. 33 Abs. 1 VwKG). Personen, die ausserhalb der Staatsverwaltung stehen, haben ei- ner Parlamentarischen Untersuchungskommission Akten herauszuge- ben (Art. 33 Abs. 2 VwKG)200, sie kann von Behörden und Amtsstellen sowie von Behördenmitgliedern, Beamten, Staatsangestellten und Pri- vatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen (Art. 34 Abs. 1 VwKG) und sie kann bei einem auf sonstige Weise nicht hinrei- chend abzuklärenden Sachverhalt die förmliche Zeugenvernehmung an- ordnen (Art. 34 Abs. 2 VwKG). Darüber hinaus sind Beamte und Staats- angestellte verpflichtet, einer Parlamentarischen Untersuchungskom- mission oder ihren Ausschüssen jede Auskunft über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht ha- ben und die sich auf ihre dienstlichen Obliegenheiten beziehen, wahr- heitsgemäss zu erteilen sowie die Akten, die den Gegenstand der Befra- gung betreffen, zu nennen (Art. 35 Abs. 2 VwKG). Die Wahrnehmung dieser Möglichkeiten ist aber abhängig von den Kompetenzen, die ihr der Landtag als ihr Kreationsorgan zugewiesen 297 
Vom Landtag eingesetzte Kontrollorgane 199Allgäuer, S. 340. 200Dies nur insoweit, als sie gemäss Art. 34 VwKG der Zeugnispflicht unterliegen. Art. 34 Abs. 3 VwKG: «Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet. Unzu- lässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses richten sich nach § 320 lit. 1 und 2 so- wie § 321 der Zivilprozessordnung.»
	        

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