Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

schäftsprüfungskommission Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht nicht voneinander getrennt, sondern gemeinsam aufgrund fiskalischer Kriterien prüft. Deshalb findet die eigentliche Kontrolle und Bewertung des Rechenschaftsberichts nicht statt.167Es wäre aber angebracht, wenn die Geschäftsprüfungskommission den Rechenschaftsbericht losgelöst von der Landesrechnung effektiv prüfen würde. Hinsichtlich der Lan- desrechnung fehlt es der Geschäftsprüfungskommission an Sachkompe- tenz. Dies ist nicht weiter erstaunlich, da sie in den wenigen Stunden der Rechnungsprüfung den Finanzexperten der Regierung ausgeliefert sind.168Auch Heeb führt die mangelnde Einflussmöglichkeit auf den Zeitdruck und das zum Teil fehlende Fach- und Hintergrundwissen in der Geschäftsprüfungskommission zurück, weil auch durch die «weit- gehende Identifikation der Kommissionsberichte mit den Informatio- nen, Anliegen und Beurteilungen der Amtsleiter kein kritisches Urteil zulassen».169 Die speziellen, der Geschäftsprüfungskommission vom Landtag zugetragenen Aufgaben halten sich in Grenzen. Denn zwischen dem Jahr 2000 und 2009 hat der Landtag der Geschäftsprüfungskommission (öffentlich) keine solchen speziellen Aufgaben überwiesen.170 Zusammenfassend ist die Reformbedürftigkeit der Geschäftsprü- fungskommission offensichtlich, weil sie nur geringe Steuerungs- und Kontrollmöglichkeit hat.171Um die Geschäftsprüfungskommission zu stärken, bieten sich mehrere Möglichkeiten an. Sie kann quantitativ durch Erhöhung ihrer Mitgliederzahl oder qualitativ durch den Mitein- bezug eines Parlamentsdienstes gestärkt werden. Durch Letzteres würde sie in gewissem Masse professionalisiert, wodurch die Geschäftsprü- fungskommission die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung besser kontrollieren könnte. Dagegen wäre eine perso- nelle Verstärkung eine andere Möglichkeit, was allerdings nur mit einer Erhöhung der Abgeordnetenzahl einhergehen kann.172Dies führt zu ei- ner Verteilung der Arbeit auf mehrere Köpfe, wodurch die Wahrneh- 290Landtagsmehrheit 
als Kontrollinstanz 167 Allgäuer, S. 383; Befragung Batliner. 168 Allgäuer, S. 317. 169 Heeb, S. 222. 170 LTP 2009–2010. 171 Heeb, S. 222. 172 Diese Thematik wird ausführlich unter IV.A.2. dargestellt.
	        

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