Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

4.1 Geschäftsprüfungskommission Art. 63 Abs. 1 LV, Art. 58 GOLT bestimmt: «Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu. Der Landtag übt dieses Recht unter anderem durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus.» Die Geschäftsprüfungskommission nimmt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung von Regierung und Verwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung wahr (Art. 23 Abs. 1 VwKG). Dabei obliegt ihr gemäss Geschäftsordnung insbesondere die Prüfung der Jahresrechnung und des Rechenschaftsberichts sowie die Ämterprüfung (Art. 62 Abs. 2 GOLT, Art. 23 Abs. 3 VwKG). Zudem erledigt sie gemäss VwKG «be- sondere Aufgaben gemäss konkreten Aufträgen des Landtags» (Art. 23 Abs. 3 lit. c VwKG). Die Geschäftsprüfungskommission hat folgende Grundsätze zu beachten: Bei der Geschäftsprüfung Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Zielkonformität, Leistungsfähigkeit und Wirksam- keit; bei der Finanzaufsicht Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 23 Abs. 2 VwKG). In der aktuellen Legislaturperiode 2009–2013 besteht die Ge- schäftsprüfungskommission aus fünf Mitgliedern (Art. 63 Abs. 1 LV, Art. 58 GOLT). Sie übt die Kontrolle nach Massgabe der Verfassung und des «Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtags und die Kon- trolle der Staatsverwaltung» (VwKG) aus (Art. 62 Abs. 1 GOLT, Art. 22 ff. VwKG). In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Geschäftsprüfungs- kommission das Recht, «von allen Behörden, Amtsstellen und Kommis- sionen der Staatsverwaltung, von den vom Land getragenen Schulen so- wie von Organen öffentlicher Unternehmen Auskünfte einzuholen» (Art. 25 Abs. 1 VwKG) und darüber hinaus von der Regierung alle Ak- ten der Verwaltung zur Einsicht zu verlangen (Art. 25 Abs. 2 VwKG).156 287 
Vom Landtag eingesetzte Kontrollorgane 156 Davon sind Unterlagen ausgenommen, die unmittelbar der Entscheidungsfindung der Regierung dienen. AbS. 3 bestimmt: «Soweit es zur Wahrung eines Amtsge- heimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rück- sicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann die Regie- rung anstelle der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten. Genügt
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.