Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Da seit Inkrafttreten des neuen Finanzhaushaltsgesetzes Ende 2010 der Landtag Kreditüberschreitungen nicht mehr öffentlich vom Landtag genehmigt, sondern von der Finanzkommission zur Kenntnis genom- men werden, sind in Zukunft solche Vergleiche nicht mehr 
möglich. 4.Vom Landtag eingesetzte Kontrollorgane Es ist nicht ausreichend, sich ein Bild vom Landtag lediglich aufgrund von Plenarsitzungen zu machen. Dies führt zwangsläufig zu falschen Vorstellungen über die Arbeitsweise und den Arbeitsumfang des Parla- ments. Ein Teil der parlamentarischen Kontrolle «findet den Weg ins Plenum bloss teilweise oder überhaupt nicht».154 Der Landtag kann neben den direkt dem Landtag zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumenten Kontrollorgane einsetzen. Diese «Hilfsorgane»155des Landtags sind keinesfalls als subsidiär zu betrach- ten, da sie grossen Anteil an der parlamentarischen Kontrolle der Regie- rung haben. Sie verrichten für den Landtag wertvolle Arbeit, indem sie etwa Geschäfte vorprüfen oder Informationen liefern, auf deren Grund- lage das Plenum entscheidet. An dieser Stelle werden die parlamentari- schen Kommissionen insoweit dargestellt, als sie dem Landtag als Kon- trollorgan für die Regierungskontrolle dienen. Unter den ständigen Kommissionen sind primär die Geschäftsprü- fungskommission und die Finanzkommission bedeutsam. Dazu tritt als weitere ständige Kommission die Aussenpolitische Kommission, wäh- rend der Landtag bei Bedarf Untersuchungskommissionen als Kontroll- instrumente bestellen kann. Indem weder die Kommissionsstizungen, noch die Protokolle die- ser Sitzungen öffentlich sind, und damit eine genaue inhaltliche Darstel- lung nicht möglich ist, konzentrieren sich die folgenden Erläuterungen primär auf die Darstellung der rechtlichen Kompetenzen dieser Kom- missionen. 286Landtagsmehrheit 
als Kontrollinstanz 154 Allgäuer, S. 303. 155 Eichenberger, Oberaufsichtsrecht, S. 18 ff.
	        

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