Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

ein Gerichtsentscheid vorliegt oder für Liechtenstein nachteilige Fol- gen149entstehen. Die Bestimmung des Art. 11 FHG ist für den Landtag nicht un- problematisch. Einerseits kann er Kreditüberschreitungen nicht mehr öffentlich rügen, da sie nurmehr der Finanzkommission vorgelegt wer- den. Andererseits liegt es im Ermessen der Regierung, ob eine Dring- lichkeit oder nachteilige Folgen für Liechtenstein entstehen. Dieses Er- messen können der Landtag und auch die Finanzkommission nicht be- einflussen oder öffentlich rügen. Damit kann der Landtag die Regierung anhand von Kreditüberschreitungen kaum kontrollieren. Es ist wenig überraschend, dass der Landtag im Zeitraum 2000–2009 sämtliche Kreditüberschreitungen genehmigt hat. Da diese – ausser im Falle von vier Vorlagen – zwischen 2000 und 2009 immer als Sammelvorlage zusammen mit Nachtragskrediten zur pauschalen Ge- nehmigung dem Landtag vorgelegt wurden, kann nicht differenziert werden, welche Zustimmung Kreditüberschreitungen und welche Nachtragskredite erhalten haben. Insgesamt stimmten durchschnittlich 22 Abgeordnete oder 88 Prozent der anwesenden Abgeordneten solchen Finanzbeschlüssen zu.150 Eine der vier Kreditüberschreitungen, welche die Regierung nicht als Sammelvorlage in den Landtag brachte151, hat der Landesausschuss genehmigt.152Die anderen drei hat der Landtag einzeln beraten. Dabei stimmten ebenfalls durchschnittlich 22 Abgeordnete oder 88 Prozent zu.153Damit scheint zwischen der Zustimmung zu Sammelvorlagen und zu Kreditüberschreitungen kein Unterschied zu bestehen, weil beide Ar- ten von Finanzbeschlüssen jeweils eine hohe Zustimmung erhalten.285 
Kontrolle der Regierung durch Ausgabenkredite 149Der Terminus «nachteilige Folgen» wird weder im BuA Nr. 121/2008 noch in den entsprechenden Landtagsprotokollen (LTP 2008, S. 1808 bzw. LTP 2008, 3073 ff.) definiert. 150 In den Jahren 2008 und 2009 wurden 18 «Nachtragskredite und Kreditüberschrei- tungen» im Plenum behandelt. Sie trugen folgende Nummern: Nr. 10/2008, Nr. 11/2008, Nr. 34/2008, Nr. 35/2008, Nr. 84/2008, Nr. 113/2008, Nr. 123/2008, Nr. 145/2008, Nr. 159/2008, Nr. 7/2009, Nr. 8/2009, Nr. 11/2009, Nr. 26/2009, Nr. 39/2009, Nr. 60/2009, Nr. 77/2009, Nr. 101/2009, Nr. 109/2009. 151 BuA Nr. 2001/13, BuA Nr. 2005/1, BuA Nr. 2006/13, BuA Nr. 2006/28. 152 BuA Nr. 2005/1, S. 33. 153 LTP 2001, S. 76 (BuA Nr. 13/2001), LTP 2006, S. 114 ff. (BuA Nr. 13/2006), LTP 2006, S. 467 ff.
	        

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