Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

mungen über Nachtragskredite entgegen den Erwartungen nicht knapp ausfielen, bezeugen die Zahlen aus den Jahren 2008 und 2009, als im Durchschnitt 22 Abgeordnete oder 89 Prozent einem solchen Finanzbe- schluss zustimmten.140 Auch wurden in den Jahren 2000 bis 2009 lediglich zwei «Nach- tragskredite und Kreditüberschreitungen» dem Referendum zugänglich gemacht, während alle anderen, wie es jedesmal von der Regierung ver- langt wurde, für dringlich erklärt wurden und damit dem Volksentscheid entzogen waren.141Ein Entzug des Referendumsrechts ist bei ungebun- denen Ausgaben aus (direkt-)demokratischer Sicht problematisch, weil bei Finanzbeschlüssen auch eine Initiative im Sinne des «unechten Refe- rendumsrechts» nicht angestrengt werden kann.142Dadurch ist für das Volk ein vom Landtag für dringlich erklärter Ausgabenkredit nicht an- fechtbar. Der Landtag kann das Dilemma dadurch lösen, indem er Vorlagen zu Nachtragskrediten die Dringlichkeit versagt. Selbstverständlich ist je- der Finanzbeschluss, sei es ein einzelner Nachtragskredit oder eine sum- marische Nachtragskredit-Sammelvorlage, individuell zu prüfen und be- treffend der effektiven Dringlichkeit zu beurteilen, doch stellt in der Praxis auch die um 30 Tage verzögerte Rechtskraft (Referendumsfrist) 282Landtagsmehrheit 
als Kontrollinstanz treter der Vorsitzenden sowie für die rechtskundigen Beisitzer der drei Senate des Obergerichtes. Das Problem hierbei ist die Tatsache, dass in diesem Fall der Land- tag den Inhalt eines RA genehmigt hat, obwohl rechtlich nur die Regierung über ein RA rechtsverbindlich abzustimmen hat (Art. 23 VO Regierung). Siehe dazu auch BuA Nr. 34/2003 und LTP 2003, S. 563. 140 In den Jahren 2008 und 2009 wurden 18 «Nachtragskredite und Kreditüberschrei- tungen» im Plenum behandelt. Sie trugen folgende Nummern: Nr. 10/2008, Nr. 11/2008, Nr. 34/2008, Nr. 35/2008, Nr. 84/2008, Nr. 113/2008, Nr. 123/2008, Nr. 145/2008, Nr. 159/2008, Nr. 7/2009, Nr. 8/2009, Nr. 11/2009, Nr. 26/2009, Nr. 39/2009, Nr. 60/2009, Nr. 77/2009, Nr. 101/2009, Nr. 109/2009. 141 Die Voraussetzungen, unter denen ein Finanzbeschluss der Volksabstimmung un- terliegt, wird unter III.C. oder in Art. 66 Abs. 1 LV (LGBl 1921, Nr. 15) erläutert. Der erste BuA seit dem Jahr 2000, welchem die Dringlichkeit entsagt wurde, trug die Nummer 13/2001 und den Titel «Genehmigung eines Ergänzungskredites und einer Kreditüberschreitung für die Teilnahme an der EXPO 2000 in Hannover». Der zweite lautete «Genehmigung eines Nachtragskredits zur Durchführung von Veranstaltungen des London Philharmonic Orchestra im Rahmen des Gedenkpro- grammes zum 100. Todestag von Josef Gabriel Rheinberger» und trug die Nummer 26/2001. Es wurde allerdings in keinem Fall das Referendum ergriffen. 142 Dies wird oben unter III.D.2.2. ausführlicher dargestellt.
	        

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