Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

tiert und unbeantwortet, weshalb der Abgeordnete Harry Quaderer zur selben Thematik zwei Jahre später eine kurze Anfrage stellte.81 Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass der Rechen- schaftsbericht von den Abgeordneten ausgiebig und kritisch behandelt wird. Dennoch mangelt es dabei an grundsätzlichen Diskussionen. Dies kann aber gemäss Allgäuer «weniger durch Änderungen des Verfahrens, sondern durch die Änderung des Willens zur Kontrolle verbessert»82 werden. 2.5Landesrechnung Die Landesrechnung ist «eine genaue Nachweisung über die nach Mass- gabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und er- hobenen Einnahmen» (Art. 69 Abs. 2 LV).83Oder mit den Worten der Regierung: «Gemäss Art. 69 Abs. 2 der Landesverfassung erstattet die Regie- rung dem Landtag in der ersten Hälfte des folgenden Verwaltungs- jahres Rechenschaft über die Verwendung der bewilligten Budget-, Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskredite für die Erfül- lung der übertragenen Staatsaufgaben sowie über die erhobenen Einnahmen des vergangenen Jahres. Auf diese Weise wird dem Landtag – auch in finanzieller Hinsicht – eine umfassende Kon- trolle über die Aktivitäten der Exekutive ermöglicht.»84 Gemäss Finanzhaushaltsgesetz vermittelt die Landesrechnung ein den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechendes Bild der Vermögens-, Fi- 266Landtagsmehrheit 
als Kontrollinstanz nicht stattgefunden. Stattgefunden hat hingegen, dass der Stiftungsrat CHF 112000 kassiert hat und dazu vielen Dank sagte» (LTP 2009, S. 419 ff.). 81 LTP 2010, S. 1320. 82 Allgäuer, S. 262. 83 «Für jedes abgelaufene Verwaltungsjahr hat die Regierung in der ersten Hälfte des folgenden Verwaltungsjahres dem Landtag eine genaue Nachweisung über die nach Massgabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und erhobe- nen Einnahmen mitzuteilen, vorbehaltlich der Genehmigung von gerechtfertigten und der Verantwortlichkeit der Regierung bei nicht gerechtfertigten Überschreitun- gen» (Art. 69 Abs. 2 LV). 84 BuA Nr. 38/2009, S. 5.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.