Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

2.4Rechenschaftsbericht Der Rechenschaftsbericht wir dem Landtag zusammen mit der Landes- rechnung übermittelt.70Durch den Rechenschaftsbericht71informiert die Regierung den Landtag alljährlich über die gesamte Staatsverwaltung (Art. 62 lit. e LV) bzw. ihre Vermögensverwaltung (Art. 33 Abs. 3 FHG). Er hat folgende Bereiche zum Inhalt: Präsidium, Äusseres, Inneres, Bil- dungswesen, Familie und Chancengleichheit, Kultur, Sport, Finanzen, Gesundheit, Soziales, Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft, Wirt- schaft, Verkehr und Kommunikation, Justiz sowie Bauwesen (Art. 93 lit. f LV).72Der Rechenschaftsbericht wird im zweiten Teil des von der Re- gierung alljährlich publizierten Bandes «Landtag, Regierung und Ge- richte»73veröffentlicht und ist online abrufbar.74 Noch bevor der Landtag die Jahresrechnung und den Rechen- schaftsbericht behandelt, werden sie der Geschäftsprüfungskommission zur Überprüfung vorgelegt (Art. 62 Abs. 2 GOLT). Diese prüft dabei den Rechenschaftsbericht aufgrund finanzieller Kriterien, wobei eine ei- gentliche Kontrolle und Bewertung des Rechenschaftsberichts nicht stattfindet.75 264Landtagsmehrheit 
als Kontrollinstanz 70 Als Beispiel für andere: Rechenschaftsbericht (Nr. 14/2009). 71 Der Begriff «Rechenschaftsbericht» wird nur in Art. 62 lit. e LV («über den alljähr- lich von der Regierung über die gesamte Staatsverwaltung zu erstattenden Rechen- schaftsbericht») verwendet, während Art. 93 Lit. f. LV von «Erstattung des jährlich dem Landtage vorzulegenden Berichtes über ihre Amtstätigkeit» spricht. Da aber der Inhalt dieser Bestimmungen («über die gesamte Staatsverwaltung» und «über ihre Amtstätigkeit») dasselbe meinen, ergibt sich auch aus dem Kontext, dass es sich um den selben Bericht handeln muss. Diese Meinung teilt auch Allgäuer (S. 259). 72 Siehe auch Landtag, Regierung und Gerichte 2008, S. 5. 73 Landtag, Regierung und Gerichte 2008, S. 7. Diese Publikation enthält zusätzlich als ersten Teil den Bericht des Landtags und als dritten Teil die Berichte der Gerichte. 74 Wird aber unter <www.bua.llv.li> der aktuelle Rechenschaftsbericht (Nr. 14/2009) aufgerufen, dann erscheint als Rechenschaftsbericht die Publikation «Landtag, Re- gierung und Gerichte» mit allen vier Teilbereichen. Dazu stellt die Regierung fol- gendes fest: «Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag in der Beilage den Rechenschaftsbericht der Regierung sowie die Landesrechnung für das Jahr 2008 zur gesetzmässigen Behandlung zu übermitteln. Der beiliegende Bericht enthält ausserdem den Bericht des Landtages sowie die Berichte der Gerichte» (Rechen- schaftsbericht (Nr. 14/2009). Diese Anmerkung ist wichtig, weil der Bericht des Landtags in die Kompetenz des Landtags und die Berichte der Gerichte in die Kom- petenz der Gerichte und damit keines von beiden in die Kompetenz der Regierung fallen und vom Rechenschaftsbericht klar zu trennen sind. 75 Befragung Batliner, Beck.
	        

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