Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

zur Folge haben. Der Abgeordnete Elmar Kindle führt aus: «Also hier auch an die Adresse an uns selbst: Wenn wir Gesetze beschliessen, soll- ten wir uns auch über die Kosten und Folgekosten unterhalten und dies- bezüglich auch ein kritisches Augenmerk darauf legen.»43 Der Landtag ist aber auch in der Pflicht, weil nur ein vom Landtag nicht als dringlich erklärter Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens CHF 500 000 oder eine jährlich wie - derkehrende neue Ausgabe von CHF 250 000 verursacht, der Volksab- stimmung unterliegt. Auch kann er eine solche beschliessen, während wenigstens 1000 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Land tagsbeschlusses ein Begehren für eine Volksabstimmung stellen können (Art. 66 Abs. 1 LV). In diesem Sinne sollte der Landtag, wenn möglich, Finanzbeschlüsse nicht für dringlich erklären, um den Landes- angehörigen die Wahrnehmung des Finanzreferendums zu ermöglichen. Ist aber ein Landesangehöriger der Meinung, die Regierung habe zu Unrecht eine gebundene statt eine ungebundene Ausgabe angenom- men, so hat er, da er kein Finanzreferendum begehren kann, Beschwerde beim Staatsgerichtshof einzubringen (Art. 15 StGHG). Diesen Ausführungen zu Folge kann der Landtag die Regierung nur bei ungebundenen Ausgaben kontrollieren, da die Regierung nur dort einen beanstandbaren Spielraum für Ausgabenbeschlüsse hat. Im folgenden werden unter diesem Gesichtspunkt die Kontrollmöglichkei- ten des Landtags hinsichtlich des Finanzgebarens der Regierung erläu- tert. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den Bestimmungen des Fi- nanzhaushaltsgesetzes, welches am 20. Oktober 2010 in Kraft trat. 2.2Finanzplan Zur Kontrolle des finanziellen Gebarens der Regierung legt die Regie- rung dem Landtag einen Finanzplan vor, der einen mehrere Jahre um- fassenden Überblick des künftigen Aufwands und Ertrags der Verwal- tungsrechnung enthält (Art. 69 Abs. 1 LV). Die Regierung erstellt jähr- 258Landtagsmehrheit 
als Kontrollinstanz 43 Anlässlich der summarischen Nachtragskredit-Sammelvorlage VIII/2008 (LTP 2009, S. 64 f.).
	        

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