1.2Ministeranklage Mittels Ministeranklage kann die «Anklage gegen Mitglieder der Regie- rung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof» (Art. 62 lit. g LV, Art. 28 StGHG) angestrengt wer- den. Der Staatsgerichtshof entscheidet nur über Anklagen, wenn die «Verletzung in Ausübung der Amtstätigkeit absichtlich oder grob fahr- lässig erfolgt ist» (Art. 28, Abs. 1 StGHG). Der Landtag muss binnen einem Jahr ab Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhalts Anklage beim Präsidenten des Staatsgerichtsho- fes erheben (Art. 28 Abs. 2, Art. 29 StGHG). Die Einleitung und Durch- führung des Impeachmentverfahrens32wird gemäss Art. 30 Abs. 4 StGHG weder durch den Ablauf der Amtsperiode noch durch das Aus- scheiden aus dem Amte berührt. Die letzte Ministeranklage wurde 1946 beschlossen.33 Ursprünglich war die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit Vo- raussetzung für eine Ministeranklage. Nach heutiger Rechtslage müssen – aufgrund des Quorums (Art. 58 LV) – mindestens zwei Drittel der Ab- geordneten die Ministeranklage zumindest dulden. Damit bleibt die Mi- nisteranklage ein schwer anwendbares Instrument.34 Allgäuer forderte 1989 eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Als Gründe nannte er die Zeitdauer, bis die Rechtsverletzung bekannt werde und mögliche Vertuschungsversuche, die eine Anklageerhebung verzö- gern könnten.35Diese Ausführungen Allgäuers sind schlüssig, weshalb die einjährige Verjährungsfrist deutlich verlängert werden sollte (Art. 28 Abs. 2). 1.3Disziplinarrecht Neben dem Entlassungsrecht betreffend die Gesamtregierung, dem Misstrauensantrag gegen einzelne Regierungsmitglieder und der Minis- 254Landtagsmehrheit
als Kontrollinstanz 32 Allgäuer, S. 297, Waschkuhn, 1994, S. 156. 33 Allgäuer, S. 299, mit ausführlichen Wiedergaben der Fallbeispiele. LTP 1988–2009. 34 Allgäuer, S. 302. 35 Allgäuer, S. 303.