Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Landtag gebildet (Art. 80 LV). Erfährt der Fürst allerdings ex ante von einer potenziellen Wahrnehmung des Entlassungsrechts durch den Landtag, dann könnte er den Landtag entlassen, noch bevor dieser die Entlassung ausspricht. Diese Möglichkeit kann er präventiv wirken und wissen lassen. Zudem kann der Landesfürst ohne Antrag des Landtags der Regierung das Vertrauen entziehen und ihr die Befugnis zur Aus- übung des Amtes entziehen. Dies verstärkt den Druck auf den Landes- fürsten und auf den Landtag, «sich im Fall des Vertrauensverlustes auf eine neue Regierung oder auf ein neues Regierungsmitglied zu einigen, um eine Staatskrise zu vermeiden».25 Das Entlassungsrecht erleidet aufgrund der Parteiendisziplin einen starken Bedeutungsverlust,26da diese «zu einem engen Zusammenhalt zwischen Regierungsmitglied und Fraktion führt».27Denn selbst «die einfache Mehrheit kann nur zustande kommen, wenn mindestens zwei Drittel der Abgeordneten dies zumindest dulden (Quorum des Art. 58 LV)».28Damit müssten bei den bestehenden knappen Mehrheitsverhält- nissen Abgeordnete beider Volksparteien hinter dem Antrag stehen. Damit versagt die Kontrolle der Opposition gerade hinsichtlich des Ent- lassungsrechts, weil die Partei, welche die Landtagsmehrheit innehat, sich von der Opposition aufgrund der Parteiendisziplin keinen Regie- rungsrat «herausschiessen»29lassen wird. Genau dies war die Ursache für den Vorfall des Jahres 1993. Gemäss Waschkuhn könnte das Entlas- sungsrecht wirksam werden, wenn die eigene «Fraktion den Antrag stellt und hierbei die Unterstützung der Opposition findet, wovon aus- zugehen ist».30Das Entlassungsrecht gewinnt gemäss Allgäuer dann wieder an Bedeutung, wenn in Zukunft eine stärkere Parteienzersplitte- rung mit einer lockereren Fraktionsdisziplin einhergehen würde.31 Schliesslich wird das Entlassungsrecht aber auch dann wieder angewen- det, wenn die Landtagsabgeordneten eine Entlassung sachlich als not- wendig erachten.253 
Personelle Kontrolle 25 BuA Nr. 87/2001, S. 20. 26 Allgäuer, S. 286. 27 Allgäuer, S. 286. 28 Allgäuer, S. 294. 29 Holl, S. 35. 30 Waschkuhn, 1994, S. 155. 31 Allgäuer, S. 287.
	        

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