Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

1.1Entlassungsrecht und Misstrauensvotum Die Befugnis zur Ausübung des Amtes erlischt, wenn die Regierung das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages verliert (Art. 80 Abs. 1 LV). Durch das Entlassungsrecht nach Art. 80 Abs. 1 LV kann der Land- tag die Gesamtregierung ohne Zutun eines anderen Organs absetzen. Dies bedingt die absolute Stimmenmehrheit unter den bei der Abstim- mung anwesenden Abgeordneten (Art. 45 GOLT). Für die Zeit bis zum Amtsantritt der neuen Regierung kann allerdings nur der Landesfürst aufgrund eines Misstrauensvotums «eine Übergangsregierung zur interi- mistischen Besorgung der gesamten Landesverwaltung» bestellen (Art. 80 LV). Verliert dagegen ein einzelnes Regierungsmitglied das Vertrauen des Landtags, «dann wird die Entscheidung über den Verlust der Befug- nis zur Ausübung seines Amtes zwischen Landesfürst und Landtag ein- vernehmlich getroffen» (Art. 80 Abs. 2 LV). In einem solchen Fall hat der Stellvertreter die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des neuen Re- gierungsmitgliedes fortzuführen (Art. 80 Abs. 2 LV). Seitdem 1988 die Abgeordnetenzahl auf 25 erhöht wurde (I. zu Art. 46 Abs. 1, 2 LV-AbändG 1987),22stellte der Landtag im Jahr 1993 ein einziges Mal einen Misstrauensantrag an den Landesfürsten, welcher aber dem Begehren des Plenums nicht folgte und stattdessen den Land- tag auflöste.23Davor war der letzte Misstrauensantrag im Jahre 1937 ge- stellt worden.24Obschon durch die Verfassungsnovelle 2003 die Wahr- nehmung des Entlassungsrechts des Landtags gegenüber der Regierung keiner Zustimmung des Landesfürsten mehr bedarf, kann der Landes- fürst nach Wahrnehmung des Entlassungsrecht durch den Landtag und nach der Bestellung einer Übergangsregierung den Landtag auflösen. Die neue Regierung wird sodann im Zusammenwirken mit dem neuen 252Landtagsmehrheit 
als Kontrollinstanz berufen werden kann (Patzelt, Parlament, S.188f). Die Kennzeichen des parlamen- tarischen Regierungssystems nach Patzelt sind: «Regierung und regierungstragende Parteimehrheit verschmelzen zu einer Funktionseinheit (nicht mehr das Parlament insgesamt steht der Regierung gegenüber, sondern die parlamentarische Opposition der Regierungsmehrheit).» 22Verfassungsgesetz vom 20.10.1987 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Erhöhung der Mandatszahl des Landtages) (LV-AbändG 1987), LGBl 1988, Nr. 11. 23 Dies wurde oben unter V.A.2. bereits näher dargestellt. 24 Allgäuer, S. 280, mit ausführlichen Wiedergaben des Fallbeispieles; LTP 1988–2009.
	        

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