mentarischen Kontrolle sein, eine Regierung hervorzubringen, die an- statt von Tatkraft und dem Mut zum Unvollkommenen ausschliesslich von der Sorge um Korrektheit beseelt ist. Die Kontrolle darf Regierung und Verwaltung nicht von ihrer täglichen Arbeit abhalten und ihre Zu- ständigkeit, Führungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit nicht läh- men.»15 Allgäuer hat im Jahre 1989 in seinem Werk «die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein» die Regie- rungskontrolle durch den Landtag ausgiebig analysiert. In der Zwi- schenzeit haben sich nicht nur die personelle und parteipolitische Zu- sammensetzung, sondern auch die rechtlichen Bestimmungen geändert. Die nachstehende Analyse erläutert die aktuellen rechtlichen Ausfor- mungen der Kontrollinstrumente, deren konkrete Handhabung durch die Abgeordneten und die daraus folgende Wirksamkeit der Instru- mente.16 250Grundsätze
der parlamentarischen Kontrolle 15 Allgäuer, S. 114. 16Für tiefergehende theoretische Ausführungen kann auf Allgäuer zurückgegriffen werden.