Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

sinn folgend auf das Verhältnis von Regierung und Landtag angewendet, dann ist die Regierung verpflichtet, dem Landtag Rechenschaft abzule- gen, während der Landtag autorisiert ist, solche Rechenschaft einzufor- dern und Fehlhandlungen zu sanktionieren.6Es ist damit ein Haupt- zweck der parlamentarischen Kontrolle, «Regierung und Verwaltung in eine politische Verantwortlichkeit für ihr Tun und Lassen zu bringen».7 Somit ist die Regierung schon aufgrund der Verantwortlichkeit ei- ner «Dauerkontrolle» des Landtags ausgesetzt. Art. 63 LV umschreibt das Kontrollrecht des Landtags direkt: «Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu. Der Landtag übt dieses Recht unter anderem durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus. Das Kontrollrecht des Landtages erstreckt sich weder auf die Rechtsprechung der Ge- richte noch auf die dem Landesfürsten zugewiesenen Tätigkeiten.» Es stellt sich die grundsätzliche Frage, was alles unter dem Terminus «Kontrolle der gesamten Staatsverwaltung» des Artikels 63 LV subsu- miert werden kann. Der Regelungsinhalt dieses Artikels deckt sich so- wohl mit Art. 20 des «Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtags und die Kontrolle der Staatsverwaltung» (VwKG)8als auch mit dem ers- ten Artikel des «Gesetzes über die Kontrolle der Staatsverwaltung» von 1969, welches das Vorgängergesetz des VwKG ist. Da die neueren Mate- rialien die gestellte Frage nicht klären können, muss auf die damaligen Materialien zurückgegriffen werden. In den Erläuterungen zum Geset- zesentwurf über die Kontrolle der Staatsverwaltung wurde folgendes ausgeführt: «Dem Landtag steht danach die Kontrolle über die Staatsverwal- tung zu. Es handelt sich dabei um die sogenannte politische Kon- trolle, deren Sanktionen im Gegensatz zur rechtlichen Kontrolle (rechtliche Verantwortlichkeit, Verwaltungs- und Verfassungsge- richtsbarkeit) ebenfalls im politischen Bereich liegen. Von der Kon- trolle wird die gesamte Staatsverwaltung erfasst. Nicht unter die 248Grundsätze 
der parlamentarischen Kontrolle 6 Forschner, S. 590. 7 Schmid, S. 25. 8 Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtags und die Kontrolle der Staatsver- waltung (VwKG), LGBl 2003, Nr. 108.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.