Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

A.Grundsätze der parlamentarischen Kontrolle Den bisherigen Ausfühungen ist zu entnehmen, dass der Landtag im Ge- setzgebungsprozess als Kontrollinstanz gegenüber Regierungsvorlagen auftritt. Auch Blum hält fest: «Parlamentarische Kontrolle geschieht pri- mär im Gesetzgebungsverfahren.»2Und für Schmid entspricht die Ge- setzgebungsfunktion einer «blossen Kontrollfunktion gegenüber Regie- rungsvorlagen».3 Damit hätte auch die Gesetzgebungsfunktion des Landtags in die- sem Kapitel aufgeführt werden können. Aus Gründen der Übersicht wird aber in der vorliegenden Arbeit an der ursprünglichen begrifflichen Trennung dieser Funktionen festgehalten, auch wenn beide zu einer Kontrolle der Regierung führen können. Zudem lassen sich auch Auto- ren finden, die strikt die Kontroll- von der Gesetzgebungsfunktion ab- grenzen.4So bezeichnet etwa Moeckli die Kontrolle neben der Gesetz- gebung als eine der klassischen Funktionen des Parlaments.5 Die Kontrolle der Regierung wird neben der Gesetzgebung als wichtigste Funktion des Landtags bezeichnet. Sie ergibt sich indirekt über die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Landtag. Wird allein der Begriff «verantwortlich» (Art. 78 Abs. 1 LV) dem Wort- 247 
2 Blum, S. 5. 3 Schmid, S. 20 f. Dort findet sich ein Diskurs verschiedener Autoren über die Zutei- lung von Gesetzgebung des Parlaments zur Kontrollfunktion gegenüber der Regie- rung. 4 Beyme, S. 241; Hofmann/Dose/Wolf, S. 90 ff. 5 Moeckli, Funktionen, S. 11. Aus diesem Grund ist auch die Motion dem Gesetzge- bungsverfahren zuzuordnen und vom Postulat zu trennen. Letzteres ist ein selb- ständiger Antrag, welcher die Regierung zur Prüfung eines bestimmten Gegenstan- des oder zu einem bestimmten Vorgehen oder Verhalten einlädt (Art. 34 Abs. 1 GOLT) und damit der Kontrolle der Regierung zuzuordnen, während die Motion ein Instrument im Gesetzgebungsverfahren ist.
	        

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