Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

nung zum Tabakpräventionsgesetz, deren Art. 2 Abs. 6 der StGH mit Urteil vom 17. September 2009 vom Staatsgerichtshof als gesetzes- und verfassungswidrig aufgehoben wurde. Grund dafür war dessen Diskre- panz zum Gesetzestext.107 Unliebsame und nicht zwingend gegen Gesetz oder Verfassung verstossende Verordnungen können darüber hinaus auch durch das «un- echte Referendumsrecht»108bekämpft werden. 4.Die Beziehung des Landtags zur Regierung am Beispiel der Corporate Governance Gemäss Weber ist «Politik das Streben nach Machtanteil oder nach Be- einflussung der Machtverteilung».109Um das Verhältnis von Landtag und Regierung in der Rechtsanwendung unter diesem Gesichtspunkt möglichst praxisnah aufzeigen zu können, wird die Diskussion um die Corporate Governance im Jahre 2009 herangezogen. Den Diskussionen um die Corporate Governance in Liechtenstein lag die Maxime zugrunde, die gesetzlichen Grundlagen der öffentlich- rechtlichen Organisationen des Landes zu schaffen bzw. zu vereinheitli- chen. Eine Interpellation im Jahre 2006 leitete die Vorlage der Corporate 239 
Landtag und Regierung am Beispiel der Corporate Governance 107 Entscheidung des StGH vom 17.09.2009, welche bis anhin nicht veröffentlicht wurde. Als Folge dieser Entscheidung verlautbarte die Regierung am 21.12.2009 fol- gende Pressemitteilung: «Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 15.12.2009 die Verordnung zum Tabakpräventionsgesetz abgeändert. Nachdem der Staatsgerichts- hof mit Urteil vom 17.09.2009 Art. 2 Abs. 6 der Tabakpräventionsverordnung im Normprüfungsverfahren als gesetzes- und verfassungswidrig aufgehoben hat, hat die Regierung die Verordnung angepasst. Der neue Verordnungstext sieht aus- drücklich vor, dass Raucherräume nur Nebenräume sein können. Um dies zu ge- währleisten, werden neu die Anforderungen an Raucherräume in der Verordnung definiert, sowohl für Raucherräume in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Straf- vollzugsanstalten als auch speziell für gastgewerbliche Betriebe. Durch diesen An- forderungskatalog wird es zukünftig nicht mehr möglich sein, Haupträume eines Gastronomiebetriebes als Raucherräume zu deklarieren. Die Anforderungen an Raucherräume wurden in Anlehnung an die schweizerische Rechtslage festgelegt. Die Regierung hat die Verordnung im Sinne des Urteils des Staatsgerichtshofs ab- geändert, sodass die Gesetzes- und Verfassungskonformität wieder hergestellt ist» (<www.llv.li/amtsstellen/llv-pia-pressemitteilungen>, 07.05.2010). 108 Dieses wird im Abschnitt III.D.2.2 erläutert. 109 Weber, S. 8.
	        

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