Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

solchen Ausnahmen bilden – entsprechend der Verfassung – alle Lan- desangehörigen zusammen das «Volk». Eine Person hat Menschenrechte, die sie losgelöst von anderen Or- ganen bzw. Institutionen wahrnimmt. Unter anderem sind das Recht auf Menschenwürde (Art. 27bis LV), das Recht auf Leben (Art. 27ter LV), die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 31 LV), das Recht auf einen ordent- lichen Richter (Art. 33 LV) und das Recht auf Beschwerde (Art. 43 LV) als Beispiele zu nennen.26In Liechtenstein trat am 8. September 1982 die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Kraft, welche einer Person zusätzliche Freiheiten und Rechte garantiert.27Darüber hinaus gewährleisten Staats- verträge bzw. internationale Übereinkommen weitere Rechte,28aber auch Pflichten, wie etwa die Pflicht zur Beachtung der Gesetze (Art. 28 Abs. 3 LV), die Pflicht zur Verteidigung des Landes (Art. 44 LV) oder die Schulpflicht (16 Abs. 2 LV). Zuständig für den Schutz verfassungsmässig gewährleisteter Rechte ist der Staatsgerichtshof (StGH). Bei ihm kann die Individualbe- schwerde eingelegt werden. Dabei behauptet der Beschwerdeführer, «durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfü- gung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig ge- währleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Überein- kommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbe- 218Landtag 
und Volk 26 In den Art. 27 ff der Verfassung sind weitere Grund- und Freiheitsrechte zu finden. 27 EMRK, LGBl 1982/60.1. Zu dieser Konvention wurden mehrere (Zusatz-) Proto- kolle unterzeichnet. 28 Es sind dies: Übereinkommen vom 10.12.1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (LGBl 1991/59) bzw. Europäisches Übereinkommen vom 26.11.1987 zur Verhütung von Folter und un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (LGBl 1992/7), Überein- kommen vom 18.12.1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (LGBl 1996/64), Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes (LGBl 1996/163), Europäische Charta vom 05.11.1992 der Regional- oder Minder- heitensprachen (LGBl 1998/9), Rahmenübereinkommen vom 01.02.1995 zum Schutz nationaler Minderheiten (LGBl 1998/10), Internationaler Pakt vom 16.12.1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (LGBl 1999/57), In- ternationaler Pakt vom 16.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte (LGBl 1999/58), Internationales Übereinkommen vom 21.12.1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (LGBl 2000/80).
	        

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