Kandidaten nur mit Zustimmung des Landesfürsten dem Landtag emp- fohlen werden. Wählt der Landtag den empfohlenen Kandidaten, dann wird dieser vom Landesfürsten zum Richter ernannt (Art. 96 LV).21 Diese Ausführungen zeigen das ungleiche Verhältnis zwischen Landesfürst und Landtag auf, auch wenn der Fürst gegenüber dem Landtag nicht weisungsbefugt ist und deshalb der Landtag «weder im Namen noch nach den Befehlen»22des Fürsten handelt. Dabei ist das Zusammenspiel zwischen Fürst und Landtag heikel, «wenn es nicht zu einer Verständigung zwischen den beiden Gewalten kommt».23Zusam- menfassend stehen demnach die beiden Institutionen nicht auf der glei- chen Stufe. Gerade das persönliche definitive Veto des Landesfürsten ist dabei von grossem Gewicht. 216Landtag
und Landesfürst 21 Auch kann er «ebenso viele Mitglieder in dieses Gremium berufen wie der Landtag Vertreter entsendet. Der Landtag entsendet je einen Abgeordneten von jeder im Landtag vertretenen Wählergruppe» (Art. 96 LV). 22 Steger, S.75 23 Wille, Kontroversfragen, S. 187