Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

rung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Nie- derschlagung eingeleiteter Untersuchungen zu» (Art. 12 Abs. 1 LV). Durch das Notverordnungsrecht kann der Landesfürst die Anwendbar- keit einzelner Bestimmungen der Verfassung einschränken, ohne die Verfassung als Ganzes oder einzelne Bestimmungen derselben aufzu - heben. Wann er von diesem Recht Gebrauch machen kann, regelt die ak- tuelle Fassung der Verfassung nicht. Allerdings deutet das Wort «Not» auf Ausnahmesituationen hin, die ein Tätigwerden zwingend erfordern. Dies deckt sich mit dem Verfassungstext der Originalfassung der Verfas- sung von 1921: «In dringenden Fällen wird er das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren» (Art. 10 LV idgF). Schliesslich verfügt der Landesfürst über das Sanktionsrecht (Art. 9 
LV). 2.Die Beziehung des Landtags zum Landesfürsten in der täglichen Landtagsarbeit Bereits der erste ausdrücklich den Landtag betreffende Artikel in der Verfassung bestimmt das Verhältnis zwischen Landtag und Fürst näher. Durch ihn ist der Landtag berufen, «das Wohl des Fürstlichen Hauses [...] möglichst zu fördern» (Art. 45 LV). «Fördern» bedeutet «in seiner Entfaltung, bei seinem Vorankommen unterstützen» bzw. «gute Dienste leisten». Deshalb kann bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass die beiden Organe kaum auf der gleichen Ebene agieren. Dem Landtag steht das Kontrollrecht über die gesamte Staatsver- waltung unter Einschluss der Justizverwaltung, aber explizit nicht auf die dem Landesfürsten zugewiesenen Tätigkeiten zu (Art. 63 Abs. 1 LV). Zudem haben neu eintretende Landtagsmitglieder den Eid vor dem Fürsten oder seines Bevollmächtigten abzulegen (Art. 54 LV).4 210Landtag 
und Landesfürst ordnungen nicht eingeschränkt werden. Notverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Erlass ausser Kraft.» 4 Art. 54 LV: «Sämtliche neu eingetretene Mitglieder legen folgenden Eid in die Hände des Fürsten oder seines Bevollmächtigten ab: «Ich gelobe, die Staatsverfassung und die bestehenden Gesetze zu halten und in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern, so wahr mir Gott helfe!»
	        

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