Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

A.Landtag und Landesfürst Der Landesfürst hat durch die Verfassung weitreichende Kompetenzen. Durch deren Wahrnehmung beeinflusst er die tägliche Landtagsarbeit. 1.Der Landesfürst in der Verfassung Der Landesfürst als Staatsorgan ist gemäss Verfassung Staatsoberhaupt. Er repräsentiert unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verant- wortlichen Regierung den Gesamtstaat (gegenüber auswärtigen Staaten) und hat sich bei der Ausübung seiner Rechte an die Verfassung bzw. Ge- setze zu halten (Art. 7, 8 LV). Dabei verfügt er oft über einen weiten Er- messensspielraum, der aufgrund seiner Funktion als Staatsoberhaupt und Repräsentant Liechtensteins dahingehend eingeschränkt ist, als er die politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Volk trägt und aus sei- ner Entscheidung dem Volk und auch dem Staat Liechtenstein kein Nachteil erwachsen darf (Art. 10 LV). Gemäss Art. 7 Abs. 2 LV untersteht die Person des Landesfürsten nicht der Gerichtsbarkeit und sie ist rechtlich nicht verantwortlich. Ne- ben seinen Funktionen, welche er im Verhältnis zu anderen Staatsorga- nen wahrnimmt, hat der Landesfürst spezielle «unabhängige» Funktio- nen wie das Begnadigungsrecht und das Notverordnungsrecht.3Durch Ersteres steht dem Landesfürst «das Recht der Begnadigung, der Milde- 209 
3 Art. 10 Abs. 2 LV: «Notverordnungen dürfen die Verfassung als Ganzes oder ein- zelne Bestimmungen derselben nicht aufheben, sondern nur die Anwendbarkeit ein- zelner Bestimmungen der Verfassung einschränken. Notverordnungen können we- der das Recht eines jeden Menschen auf Leben, das Verbot der Folter und der un- menschlichen Behandlung, das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, noch die Regel ‹Keine Strafe ohne Gesetz› beschränken. Überdies können die Bestimmungen dieses Artikels, des Art. 3, 13ter und 113, sowie des Hausgesetzes durch Notver-
	        

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