Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Die Beziehung der Judikative2zum Landtag wird nicht explizit er- läutert, obwohl sie in Liechtenstein als dritte Gewalt einen erheblichen Stellenwert innehat. Doch für die vorliegende Arbeit hat sie nicht die- selbe Relevanz wie die Beziehungen des Landtags zu Fürst, Volk und Regierung. 208 
2 Die Judikative (Rechtspflege) als dritte Gewalt neben Legislative (Gesetzgebung) und Exekutive (ausführende Gewalt) wird im Namen des Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter ausgeübt, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 95 Abs. 1 LV). Sie sind in der Ausübung ihres Amtes unter dem Vorbehalt der ge- setzlichen Schranken sachlich und persönlich unabhängig (Art. 95 Abs. 2 LV). Dies gilt für alle Richter, sowohl der ordentlichen Gerichte als auch des Verwaltungsge- richtshofes und des Staatsgerichtshofes (Art. 95 Abs. 3 LV). Die ordentliche Ge- richtsbarkeit ist die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen und wird in erster In- stanz «durch das Fürstliche Landgericht in Vaduz, in zweiter Instanz durch das Fürstliche Obergericht in Vaduz und in dritter Instanz durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgeübt» (Art. 97 Abs. 1 LV). Die Gerichtsbarkeit erster In- stanz kann dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch den Rechtspflegern über- tragen werden (Art. 98 LV). Der Verwaltungsgerichtshof dagegen ist die Rechtsmit- telinstanz für Beschwerden, welche aufgrund sämtlicher Entscheidungen oder Ver- fügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen ergriffen werden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt (Art. 102 Abs. 5 LV). Auch die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden durch ein besonderes Gesetz getroffen (Art. 103 LV). Der Staatsgerichtshof ist als «Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zum Schutze der verfassungsmässig ge- währleisteten Rechte, zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden und als Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung» (Art. 104 Abs. 1 LV) zuständig. Daneben fällt in seine Kompetenz die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträ- gen sowie der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen (Art. 104 Abs. 2 LV).
	        

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