Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Wählergruppen unterlassen, da dies nicht nicht im Interesse einer Volks- vertretung ist.305 Neben diesen finanziellen Entschädigungen tritt das sogenannte immaterielle Entgelt. Mit den Worten von Moeckli: «Das Parlaments- mandat birgt also [...] auch Chancen zusätzlicher Einkommen. In der Wirtschaft gelten politische Erfahrung und politische Beziehungen als Zusatzqualifikation, vergleichbar einem MBA oder dem Erfolg in einem Profitcenter. Insbesondere für die Selbständigerwerbenden dürfte sich die Marktposition verbessern.»306So auch Marti: «Das immaterielle Ent- gelt – Ansehen, Prestige, Einfluss – ‹ das mit der Übernahme eines Man- dates verbunden ist, steht folglich immer noch hoch im Kurs.»307 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass in Liechtenstein Staatsange- stellte finanziell privilegiert sind. Sie erhalten für alle Sitzungstage des Landtags – im Sinne eines bezahlten Urlaubs – den vollen Lohn zusätz- lich zur Entschädigung als Landtagsabgeordnete.308Gemäss Geiger sind die Dienstbezüge von Beamten «jedoch nach denselben Grundsätzen zu kürzen, die im Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrecht für den Fall des Zusammentreffens zweier öffentlich-rechtlicher Dienstbezüge gel- ten. Das verlangt der Gleichheitssatz.»309Zudem kann es nach der Mei- nung von Holl «den Parlamenten nicht gleichgültig sein, dass durch den hohen Anteil der Beamtenabgeordneten in der Öffentlichkeit der Ein- druck besteht, dass die Parlamente Selbstbedienungsläden derer sind, die in ihnen vertreten sind, Beamte zuerst an ihre eigenen Privilegien den- ken».310Diese Privilegierung gilt es m. E. abzuschaffen. 9.Inkompatibilität In vielen Staaten können Personen aufgrund von Inkompatibilität nicht dem Parlament angehören. Bei der politischen Unvereinbarkeit geht es 204Arbeitsweise 
des Landtags 305 Befragung Batliner, Beck. 306 Riklin/Moeckli, S. 18. 307 Marti, S. 106. 308 Verordnung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverord- nung), LGBl 2008/ 303, Art. 23 Abs. 1 lit. h. 309 Geiger, Abgeordnete, S. 109. 310 Holl, S. 44.
	        

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