Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

geworden sei, dass dies wie ein finanzieller Ausschlussmechanismus wirke und die Rekrutierungsbasis schmälere».299 Es kann dazu bereits an dieser Stelle angemerkt werden, dass das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtags und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen von 1982 (BezügeBeiträ- geG)300mehreren Novellierungen unterlag und die Entschädigungen stark erhöhten. Um die Frage beantworten zu können, ob die Abgeord- neten durch diese Anpassungen nun eine ausreichende Entschädigung erhalten, werden nun die einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes er- läutert. Gemäss dem «Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtags und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen» (Be- zügeBeiträgeG) gebühren den Mitgliedern des Landtags «für die Teil- nahme an Landtags- und Landtagskommissionssitzungen und an Land- tagsdelegationen für die Vorbereitungsarbeit und für allgemeine Auf- wendungen in Ausübung ihres Mandates eine Entschädigung» (Art. 1 Abs. 1 BezügeBeiträgeG). Dieses Sitzungsgeld wird um eine Jahrespau- schale als Repräsentationszulage erweitert (Art. 3 BezügeBeiträgeG). Die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Landtages, der Landtagskommissionen und der Ausschüsse beträgt für die Land- tagsabgeordneten CHF 300 für einen ganzen und CHF 200 für einen halben Tag (Art. 2 Abs. 1 BezügeBeiträgeG). Es gelten vier Stunden als halber und acht Stunden als ganzer Tag (Art. 2 Abs. 2 BezügeBeiträgeG). Dabei werden angefangene halbe Tage voll angerechnet. Für Vorbearbei- tungsarbeiten beziehen die Landtagsabgeordneten für jeden abgerechne- ten Tag eine zusätzliche Entschädigung in gleicher Höhe (Art. 2 Abs. 3 BezügeBeiträgeG). Nimmt der Abgeordnete an der Sitzung nicht teil, dann entfällt sowohl das Sitzungsgeld als auch die Vorbereitungsent- schädigung (Art. 2 Abs. 4 BezügeBeiträgeG). Die Jahrespauschale für Landtagsabgeordnete beträgt CHF 20 000, für stellvertretende Abgeordnete CHF 10 000 (Art. 3 Abs. 1 Bezüge- BeiträgeG). Der Landtagspräsident bezieht zusätzlich zu diesen Reprä- sentationsauslagen eine jährliche Zulage von CHF 20 000, der Land - 201 
Entschädigung der Abgeordneten 299 Allgäuer, S. 59. 300 Gesetz vom 17.12.1981 über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Bei- trägen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen (BezügeBeiträgeG), LGBl 1982, Nr. 22.
	        

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