Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

terscheiden sind die Ausschüsse des Liechtensteiner Landtags. Weil in den letzten zehn Jahren kein Ausschuss eingesetzt wurde, spielen Aus- schüsse in Liechtenstein eine mehr als untergeordnete Rolle.294 Es ist demnach nicht überraschend, dass sich lediglich ein einziger Artikel der Geschäftsordnung (Art. 64 GOLT) bzw. der Verfassung mit den Ausschüssen befasst: «Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Aussenpolitische Kommission sowie Untersuchungskommissio- nen können sich in Ausschüsse gliedern, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkom- mission. Die Ausschüsse erhalten ihre Aufträge von der Gesamt- kommission, die allein befugt ist, Beschlüsse zu fassen.» Damit unterstehen die Ausschüsse in Liechtenstein nicht dem Landtag direkt, sondern den jeweiligen ständigen Kommissionen bzw. einer Un- tersuchungskommission. Ihre Einsatzgebiete und Kompetenzen sind sehr beschränkt. Die Aufgaben, welche die zu Beginn dieses Kapitels genannte De- finition erwähnt, werden in Liechtenstein nicht von Ausschüssen, son- 199 
Organe des Landtags zen. Das arbeitsteilige System ermöglicht es den Abgeordneten, sich auf die Mate- rien der Ausschüsse, denen sie angehören, zu spezialisieren» (<www.parlin kom.gv.at/NR/AUS/AUFGG/Aufgaben der Ausschüsse des Nationalrates_Por- tal.shtml>, 26.10.2009). In § 13 AbS. 1 der GO des Österreichischen Bundesrats (BGBlÖ Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch BGBlÖ 1 Nr. 192/1999) werden die Ausschüsse ebenfalls genannt: «Zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen werden vom Bundesrat durch Wahl Ausschüsse gebildet. Der Bundesrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu bildenden Ausschusses fest.» 293 Die GO des Deutschen Bundestags (BGBlD 1 S. 1237, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bundestags vom 02.07.2009) bestimmt in § 54 Abs. 1: «Zur Vorberei- tung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein. Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.» Die Anwendung dieser Be- stimmung hat in der Praxis folgende Konsequenz: «Ein Grossteil der parlamentari- schen Arbeit spielt sich in den Ausschüssen ab, die auf Beschluss des Bundestages für die Dauer der gesamten Wahlperiode gebildet werden. [...] In den Ausschüssen konzentrieren sich die Abgeordneten auf ein Teilgebiet der Politik. Sie beraten alle dazugehörigen Gesetze vor der Beschlussfassung und versuchen, bereits im Aus- schuss einen mehrheitsfähigen Kompromiss zu finden. Um sich ein Bild bestimm- ter Sachverhalte zu machen, lassen sich die Ausschüsse von der Regierung und Sach- verständigen informieren» (<www.bundestag.de>, 23.10.2009). 294 LTP 2000–2010.
	        

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