naus ist sie aufgrund von Art. 56 und 57 Abs. 2 GOLT keine besondere Kommission: Besondere Kommissionen haben gemäss Art. 55 GOLT eine vorberatende Funktion, während Parlamentarische Untersuchungs- kommissionen nach Art. 56 GOLT eine untersuchende und damit eine kontrollierende Funktion haben. Zusätzlich nennt Art. 57 Abs. 2 GOLT explizit die besonderen Kommissionen und die PUK trotz gleichem Re- gelungsinhalt: «Besondere Kommissionen (Art. 55) und Untersuchungs- kommissionen (Art. 56) können während der Mandatsdauer des Landta- ges auch tagen, wenn der Landtag geschlossen ist» (Art. 57 Abs. 2 GOLT). Zu den ständigen Kommissionen gehören die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission und die Aussenpolitische Kommis- sion, welche vom Landtag in der Eröffnungssitzung der laufenden Sit- zungsperiode gewählt werden (Art. 54 Abs. 1 GOLT). Bei der personel- len Besetzung handelt es sich in der Praxis um einen präjudizierten Akt, weil der Koalitionsvertrag zwischen den Volksparteien genau festhält, welche Partei wie viele Sitze innerhalb einer Kommission einnimmt. Da- mit werden die Kandidaten von der Partei bestimmt und dem Landtag zur «Wahl» vorgeschlagen.269Der Landtag wählt die ständigen Kommis- sionen jeweils nur für eine Sitzungsperiode, was aufgrund der damit auf- tretenden (personellen) Diskontinuität abgeschafft werden sollte.270Dies hätte zur Folge, dass statt einer Einführung von neuen Kommissions- mitgliedern in die Kommissionsarbeit zu Beginn jeder Sitzungsperiode das in den ständigen Kommissionen vorhandene Wissen kontinuierlich gesteigert werden kann.271 Die Aufgaben der ständigen Kommissionen werden von der Ge- schäftsordnung folgendermassen festgelegt: «Vorberatung und Wahr- nehmung der Geschäfte in den ihnen durch Verfassung, Gesetz oder Landtag zugeteilten Sachbereichen» (Art. 54 Abs. 2 lit. a) sowie «Unter- breitung von Empfehlungen und Stellung von Anträgen an den Land- tag» (Art. 54 Abs. 2 lit. b GOLT). Entscheidungskompetenzen kann da- bei lediglich die Finanzkommission haben, indem sie nach Art. 61 Abs. 3 GOLT vom Landtag ermächtigt werden kann, Grundstücke zu erwer- ben oder zu veräussern». 193
Organe des Landtags 269 Koalitionsvertrag zwischen der FBP und der VU, Stand 10.03.2009, S. 10. 270 Befragung Batliner. 271 Befragung Batliner, Kaiser.