Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

verhandlungen Stillschweigen zu bewahren ist. Es kann daraus der Schluss gezogen werden, dass diese Ausnahme der Geheimhaltungs- pflicht der reinen Information der Abgeordneten und der Regierungs- mitglieder und nicht derjenigen der breiten Öffentlichkeit dient. Des- halb darf dieser Informationsfluss nicht im öffentlichen Rahmen, wo- runter auch die öffentlichen Landtagssitzungen fallen, stattfinden. Ansonsten hätte die Geheimhaltungspflicht keine Wirkung. Demgegenüber sind in der zweiten Ausnahmeregelung (Berichter- stattungen gemäss Art. 65 GOLT) die Adressaten der Protokolle bzw. Berichte nicht explizit Regierungsmitglieder oder Abgeordnete, sondern der gesamte Landtag (Art. 65 GOLT). In diesem Sinne darf diese Be- stimmung nicht derart restriktiv wie die erste Ausnahmeregelung ausge- legt werden, weshalb diese an sich «öffentlicher» sind. Weil aber Kom- missionen ihre Daseinsberechtigung in der Unterstützung des Landtags haben, sollten auch deren Protokolle bzw. Berichte nur dem Landtag selbst (im Sinne einer Information der Abgeordneten) dienen. Falls not- wendig, dürfen deshalb m. E. die Abgeordneten während einer Land- tagssitzung Protokolle bzw. Berichte zwar inhaltlich wiedergeben – zu- mal die Berichte der besonderen Kommissionen sowie der Untersu- chungskommissionen nicht zwingend schriftlich sind – doch ist ein Zitieren zu unterlassen.268Dementsprechend müssen auch Materialien, welche der jeweiligen Kommission zur Verfügung standen, nicht so- gleich den Abgeordneten zugestellt werden. Vielmehr liegt dies im Er- messen der Kommission. M. E. müssen aber die Kommissionen auf Ver- langen der Abgeordneten die geforderten Materialien aushändigen, weil sie Hilfsorgane des Gesamtlandtags sind. Die bisherigen Ausführungen gelten für jede Art von Landtags- kommission. Die Geschäftsordnung unterteilt die Kommissionen in ständige und besondere Kommissionen (Art. 54, 55 GOLT). Die parla- mentarische Untersuchungskommission kann nicht in diese Systematik eingepasst werden, weil Art. 54 GOLT die Parlamentarische Untersu- chungskommission nicht als ständige Kommission aufführt. Darüber hi- 192Arbeitsweise 
des Landtags 268 Dies entspricht auch der momentanen Handhabung bei den Landtagssitzungen, wie es der Landtagspräsident ausdrückt (LTP 2009, S. 679): «Betreffend die Zitate: Wir haben das in der Bürositzung besprochen. Für diesen Landtag gilt: Aus Zitaten der Kommissionen wird nicht zitiert. Es können zwar die Erkenntnisse wiedergegeben werden, aber zitiert wird nicht.»
	        

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