Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

zahl entsprechenden Anteil an der Redezeit zu. Die keiner Frak- tion angehörenden Mitglieder erhalten zusammen einen entspre- chenden Anteil» (Art. 87 GR Kantonsrat St. Gallen).255 Einen weiteren Ansatz der Redezeitbeschränkung kennt das Geschäfts- reglement des Kantonsrates Zürich. Dort wird grundsätzlich in freier Debatte beraten, doch kann die Geschäftsleitung eine andere Beratungs- art (organisierte Debatte, reduzierte Debatte oder schriftliches Verfah- ren) vorsehen. Die Ratsmitglieder können mittels Ordnungsantrag die freie Debatte verlangen. Dabei können die Abgeordneten aber auch in der freien Debatte nicht unbeschränkt reden, sondern werden zeitlich li- mitiert (§ 21 GR Kantonsrat St. Gallen). Bei der organisierten Debatte kann bei Eintretensdebatten und bei Diskussionen über Berichte, Erklä- rungen des Regierungsrates oder Interpellationen die Gesamtredezeit beschränkt werden (§ 23 GR Kantonsrat St. Gallen). In der reduzierten Debatte können sich nur Fraktionssprecher sowie Erstunterzeichnete von Minderheitsanträgen zu Wort melden, während im schriftlichen Verfahren für Ratsmitglieder kein Recht auf Wortmeldung besteht (§ 24, 25 GR Kantonsrat St. Gallen). Die dargestellten Bestimmungen der Reglemente anderer Parla- mente zeigen verschiedene Möglichkeiten auf, Plenardebatten mit einer Redezeitbeschränkung zu straffen. M. E. sollte in Liechtenstein höchs- tens eine flexible Redezeitbeschränkung eingeführt werden, da die Ge- fahr besteht, sachlichen Plenardebatten von vornherein die Luft zu neh- men und dadurch die effektiv um die besseren politischen Argumente kämpfenden Abgeordneten zu sehr einzugrenzen. In diesem Sinne ist eine Redezeitbeschränkung ähnlich wie im Kantonsrat Zürich erwägenswert, unter dem Vorbehalt, dass die freie Debatte auch tatsächlich ohne Redezeitbeschränkung stattfindet und das schriftliche Verfahren nicht übernommen wird. Damit könnten Vorla- gen, bei denen der Landtag kaum oder keinen Einfluss nehmen kann, mittels reduzierter Debatte erledigt werden, um Zeit zu sparen. Zu den- ken ist dabei etwa an Geschäfte mit Europabezug, da gemäss einer Stu- die von Frommelt 51 Prozent aller im Jahre 2007 im Landtag behandel- 187 
Plenum und Plenardebatte 255 Geschäftsreglement des Kantonsrates St. Gallen vom 24.10.1979 in der Fassung ge- mäss 10. Nachtrag (GR Kantonsrat St. Gallen), sGS 131.11.
	        

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