Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

fizierte Mehrheit erreichen konnte, hätte diese einzelne Bestimmung in der ursprünglichen Form bestehen bleiben und die zweite Lesung fort- geführt werden müssen. Stattdessen wurde die gesamte Vorlage zum Fi- nanzhaushaltsgesetz verworfen.226 Die damalige Vorlage zum Finanzhaushaltsgesetz scheiterte nicht an einer generellen Ablehnung der Abgeordneten, sondern an kleinen Detailfragen, welche nicht gelöst werden konnten. Grund dafür waren unversöhnliche parteipolitische Animositäten der Abgeordneten, die im Ergebnis dem Landtag nicht dienlich waren. Dies bestätigt auch die «Debatte», welche kurz durch chronologisches Zitieren der auffälligsten Bemerkungen der Abgeordneten wiedergegeben wird. So der Abgeord- nete Harry Quaderer: «Das ist doch wirklich ein Kasperlitheater.»227 Pepo Frick: «Das gibt jetzt eine parteipolitische Auseinandersetzung und dazu habe ich eigentlich keine Lust. Ich beantrage Abbruch der Dis- kussion.»228Diana Hilti: « [...] nicht einfach nochmals die Diskussion und nochmals Parteipolitik und dann in drei Monaten wieder gleich ent- scheiden.»229Johannes Kaiser: «Ich hoffe, dass heute nicht allzu viele Leute zuhören, weil das an und für sich für den Landtag ein bisschen peinlich ist.»230Pepo Frick: «Es ist für mich nicht mehr auszuhalten.»231 181 
Plenum und Plenardebatte ther Kranz: «Herr Präsident, jetzt habe ich ein Dilemma. Dann stelle ich auch noch einen Antrag, und dann stelle ich den Antrag im Wortlaut genau so, wie der Art. 66 Abs. 1 formuliert ist. Dann ist das mein Antrag.» Landtagspräsident Arthur Brun- hart: «Ihr Antrag ist dann derselbe wie der Antrag der Regierung.» Der Abgeord- nete Günther Kranz: «Ja, aber wenn der vom Plenum kommen muss, dann stelle ich diesen Antrag, wie er hier aufgeführt ist Seite 50, Artikel 66 Abs. 1.» Landtagsprä- sident Arthur Brunhart: «M. E. entspricht er einfach eins zu eins dem, was die Re- gierung vorschlägt und es gibt überhaupt keine Differenz. Das heisst, es gibt über- haupt keinen Abstand zwischen dem, was Sie vorschlagen und dem, was die Regie- rung vorschlägt, weil es identisch ist.» Und der Abgeordnete Günther Kranz: «Ich übernehme den einfach und mache ihn zu meinem Antrag.» 226 LTP 2010, S. 58f iVm S. 74. Das Finanzhaushaltsgesetz trat schlussendlich erst am 20. Oktober 2010 in Kraft (FHG, LGBl 2010/ Nr. 373). Die Regierung erhielt die Kompetenz der Beschlussfassung über Bürgschaften bis CHF 250000 Franken, über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken des Finanzvermögens bis CHF 1000000 und des Verwaltungsvermögens bis CHF 30000 sowie kraft gesetz- licher Ermächtigung über die Aufnahme von Krediten und Anleihen (Art. 62 lit. d iVm Art. 93 LV). 227 LTP 2010, S. 61. 228 LTP 2010, S. 62. 229 LTP 2010, S. 81. 230 LTP 2010, S. 82. 231 LTP 2010, S. 82.
	        

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