Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Schweiz aufgrund der Arbeitsweise, ihrer rudimentären Infrastruktur, der bescheidenen Entschädigung und den knappen personellen Ressour- cen als Arbeitsparlamente einzustufen.210Obwohl der liechtensteinische Landtag über keine (spezialisierten) Ausschüsse verfügt211und im Ge- gensatz zu anderen Parlamenten verhältnismässig wenig Aufgaben an Kommissionen delegiert,212gleichzeitig aber nur über knappe personelle Ressourcen vefügt (25 Abgeordnete und ein Landtagssekretariat mit zehn Stellen213), kann er nicht eindeutig in eine der beiden Kategorien eingeordnet werden. Es bedarf weiterer Ausführungen. Gemäss Art. 26 der Geschäftsordnung befasst sich der Landtag im Plenum mit den «gemäss Verfassung und Gesetzen in seinen Geschäfts- bereich fallenden Gegenstände» (Art. 26 GOLT), die auf Vorlagen, Be- richten und Anträgen der Regierung oder der Kommissionen und Dele- gationen des Landtags, auf Anträgen aus der Mitte des Landtags selbst oder auf Volksinitiativen oder Petitionen beruhen (Art. 26 GOLT). Die Beratungsgegenstände werden im Plenum nach bestimmten grundsätzli- chen Regeln diskutiert. So muss sich jedes Mitglied, das über einen in Beratung stehenden Gegenstand sprechen oder einen Antrag stellen will, hierfür beim Präsidenten anmelden, welcher das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt (Art. 27 Abs. 1 GOLT). Darüber hinaus ver- bietet die Geschäftsordnung, mit Ausnahme der Verlesung kurzer Zitate zur Begründung oder Unterstützung eines Votums, die Meinung Dritter (Art. 27 Abs. 2 GOLT). Dafür ist es aber von jedem Mitglied des Land- tags jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners erlaubt, An- träge auf Schluss der Debatte zu stellen. Über einen derartigen Antrag wird ohne Diskussion abgestimmt und bei Annahme hat jede Fraktion das Recht auf eine Wortmeldung (Art. 27 Abs. 3 GOLT). Ebenfalls muss ein Regierungsmitglied gehört werden, wenn es das Wort verlangt. Da- rüber hinaus hat es das Recht der Antragstellung (Art. 27 Abs. 4 GOLT). Die nach diesen Regeln geführten Plenardebatten stehen bei der Parlamentsanalyse «im Zentrum der theoretischen und praktischen Auf- 178Arbeitsweise 
des Landtags 210 Moeckli, Funktionen, S. 3. 211 In Art. 64 GOLT werden zwar die Ausschüsse erwähnt, doch sind sie in der Praxis eine Randerscheinung. Mehr dazu unter II.D.5.3. 212 Landtag des Fürstentums Liechtenstein, S. 21. 213 Landtag, Regierung und Gerichte 2009, S. 36. Die angegebenen Stellen ergeben sich aus den Stabsstellen der Regierung inklusiv Sekretariate (80.4 Stellen). Ausgenom- men sind die Stellen der Landesverwaltung (709,9 Stellen).
	        

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