Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Handlungsbedarf besteht auch hinsichtlich der zugestellten Mate- rialien, da die Regierung dem Landtag nicht alle ihr zur Ausarbeitung einer Vorlage zur Verfügung gestandenen Materialien (Gutachten, Ex- pertisen, Stellungnahmen, usw.) vorlegt.194Damit kann auch das Land- tagsbüro diese nicht den Abgeordneten zustellen.195Dies ist für die un- eingeschränkte Meinungsbildung der Volksvertretung nicht förderlich. Es entsteht ein Informationsdefizit. Zusammenfassend bringen die Ausführungen ein eindeutiges Para- dox zu Tage: Der Landtag nimmt mittels Landtagsbüro die Traktandie- rung von Regierungsvorlagen zwar selbst vor, beklagt sich aber darüber, dass die Zeitspannen zu kurz sind und nicht alle Informationen zur Ver- fügung stehen. Dieses Dilemma kann auch eine Änderung der Zustell- fristen nicht beseitigen. Vielmehr müssen die Landtagsabgeordneten selbst mit politischem Selbstbewusstsein auftreten und die Regierung in die Pflicht nehmen. 6.4Plenum und Öffentlichkeit Nach Art. 23 der Geschäftsordnung sind die Sitzungen des Landtags «in der Regel öffentlich» (Art. 23 Abs. 1 LV). Dabei hat einzig «die Behand- lung von Gesetzen und Finanzbeschlüssen, mit Ausnahme von allfälli- gen Vorbesprechungen» (Art. 24 Abs. 4 GOLT) zwingend in öffentli- cher Sitzung zu erfolgen. Es ist einer dem Plenarsaal angemessenen An- zahl von Zuhörern Zutritt zu gewähren, wobei Pressevertretern – soweit wie möglich – besondere Plätze angewiesen werden (Art. 23 Abs. 2 LV). Der Landtagspräsident hat das Recht, bei Unruhe oder bei Äusserungen von Beifall oder Missbilligung die störende Person aus dem Zuhörer- raum entfernen zu lassen oder bei Unordnung den Zuhörerraum nach fruchtloser Mahnung vollständig zu räumen (Art. 23 Abs. 3, 4 GOLT). Von einer solchen durch Störungen im Zuhörerraum provozierten Nichtöffentlichkeit ist die aufgrund eines bestimmten Sachthemas aus- gesprochene Nichtöffentlichkeit zu unterscheiden. Solche nichtöffentli- chen Landtagssitzungen sind der Ort, wo die Regierung vertraulich zu 173 
Plenum und Plenardebatte 194 Befragung Batliner, Wolff, Frick, Beck, Kaiser. 195 Siehe dazu IV.B.1.
	        

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