Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

der Landtagssitzung den Abgeordneten zugestellt werden sollten.181 Beide Fristen konnten in dringenden Fällen abgekürzt werden (§ 15 GOLT 1969). Im Jahre 1989 wurden diese Fristen einheitlich auf drei Wochen verlängert und aneinander gekoppelt (§ 17 Abs. 1, 2 GOLT 1989).182Zu- sätzlich musste der Landesvoranschlag und der Rechenschaftsbericht zwingend vier Wochen vor der Landtagssitzung im Besitz der Abgeord- neten sein (§ 17 Abs. 3 GOLT 1989). Auch diesmal wurde im Landtag sehr breit und tiefgreifend diskutiert. Der Abgeordnete Georg Schier- scher setzte sich für eine feste Frist von vier Wochen ein.183Dazu ent- gegnete der damalige Regierungschef Hans Brunhart: «Es geht nicht da- rum, ob wir wollen oder nicht, sondern die Frage ist, ob wir das früher schicken können.»184 Hieraus wird die grundsätzliche Problematik der Zustellfristen zwischen Regierung und Parlament ersichtlich, wozu der Abgeordnete Ernst Walch ausführte: «Ich anerkenne auch den Wunsch nach Flexibilität, die wir uns si- cher bewahren sollen. Nur sehe ich dennoch irgendwo ein Miss- verhältnis. Es wird vom Milizparlamentarier durch die zwei- oder dreiwöchige Frist bzw. die 10-Tage-Frist verlangt, sich innert die- ser drei Wochen seriös vorzubereiten. [...]Und wenn ich mir vor- stelle, dass man sich auch sachverhaltsmässig informieren muss, sich einlesen muss, dann sind drei Wochen ungeheuer kurz. [...]. Auch die Kontrollfunktion des Landtages wird sehr stark einge- schränkt. Der Landtag wird sehr viel weniger initiativ sein können, weil er nur noch reagiert und nicht agieren kann.»185 170Arbeitsweise 
des Landtags 181 LTP 1968, S. 23 iVm 1969, S. 108 u. 122; Bereinigter Kommissionsbericht von Ivo Beck und Peter Marxer vom 29.11.1968, § 15, abgedruckt im Anhang zu LTP 1969, Band 1. 182 § 17 AbS. 1 GOLT 1989 lautet: «Jede Einladung ist in der Regel drei Wochen vor der Sitzung zu erlassen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.» § 17 Abs. 2 GOLT 1989: «Vorlagen, Berichte und Anträge müssen, vorbehaltlich AbS. 1 Satz 2, spätestens mit der Einladung zugestellt werden.» Damals behandelte der Landtag in der ersten Lesung noch eine Vorlage, die eine Frist von zehn Tagen für Vorlagen, Berichte und Anträge und eine Frist von drei Wochen für die Einladung vorsah (BuA Nr. 4/1989, § 15, abgedruckt im Anhang zu LTP 1989, Band 1). 183 LTP 1989, S. 119. 184 LTP 1989, S. 120 f. 185 LTP 1989, S. 122
	        

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