rungsräte und zwei Mitarbeiter des Landtagssekretariats) im Kreis sit- zende Personen zugeschnitten ist. Damit würde diese kreisförmige Sitz- ordnung im Landtagssaal bereits ab einer Abgeordnetenzahl von ca. 40 an seine klinkersteinernen Grenzen stossen. 6.2Beschlussfähigkeit Damit der Landtag beschlussfähig ist, müssen bei einer Landtagssitzung mindestens
2⁄3der 25, also 17 Abgeordnete, anwesend sein (Art. 58 LV). Dieses Quorum soll in Liechtenstein für eine hohe Anwesenheit der Ab- geordneten sorgen und «verhindern, dass in halbleerer Kammer Mehr- heiten, die in Wirklichkeit nur eine Minderheit des Volkes repräsen - tierten, kompromisslose Gesetze beschlössen».176Das Landtagsquorum kann aber auch einem ganz anderen (parteipolitischen) Zweck dienen. So können zahlenmässig starke Gruppen durch Fernbleiben oder Ver- lassen von Sitzungen das notwendige Anwesenheitsquorum verhindern und damit Entscheidungen im Landtag blockieren. «Die politische Rai- son verbietet es jedoch, dieses Blockadepotential allzu häufig einzu - setzen.»177 Verfassungsänderungen erfordern zusätzlich zum Quorum «Stim- meneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei nach- einander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmen- mehrheit von drei Vierteln derselben, allenfalls eine Volksabstimmung (Art. 66) und jedenfalls die nachfolgende Zustimmung des Landesfürs- ten, abgesehen von dem Verfahren zur Abschaffung der Monarchie» (Art. 112 Abs. 2 LV). Demgegenüber bedürfen «gewöhnliche» Land- tagsbeschlüsse zur Gültigkeit neben dem Quorum die absolute Stim- menmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern.178 Beides ist dispositives Recht, welches durch die Verfassung selbst oder die Geschäftsordnung des Landtags abgeändert werden kann, wo- bei weder diese noch jene von diesem Recht Gebrauch machen (Art. 58 168Arbeitsweise
des Landtags 176 Geiger, Volksvertretung, S. 49. 177 Marxer/Pállinger, S. 43. 178 Absolute Stimmenmehrheit bedeutet mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen und gültigen Stimmen.