Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

5.3.Selbstversammlungsrecht und Selbstauflösungsrecht Der Landtag besitzt während der Sitzungsperiode das Recht, sich selbst zu versammeln, wenn dies von fünf Abgeordneten unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts schriftlich verlangt wird. In diesem Fall hat der Landtagspräsident innert drei Wochen eine Landtagssitzung einzuberu- fen. Soll sie innert einer kürzeren Frist stattfinden, muss die Dringlich- keit begründet werden (Art. 17 Abs. 2 GOLT). Allerdings kann der Landtag dieses Selbstversammlungsrecht in der Zeit zwischen Mitte Dezember und Mitte Februar nicht wahrneh- men, da in dieser Zeit der Landesausschuss bestellt ist und der Landtag handlungsunfähig ist. In diesem Zeitraum kommt ihm daher kein Ein- berufungsrecht zuteil, da er faktisch nicht existiert.170 Darüber hinaus besitzt der Landtag weder ein Selbstauflösungs- recht, noch kann er sich selbst eröffnen oder schliessen. Der Landtag kann aber während aufrechter Sitzungsperiode den Landesfürsten indi- rekt zur Auflösung des Landtags veranlassen: So können neun Abge- ordnete durch Fernbleiben den Landtag aufgrund des 
2⁄3-Quorums dau- ernd beschlussunfähig machen, wodurch dem Landesfürsten nichts an- deres übrig bliebe, als den (beschlussunfähigen) Landtag aufzulösen (Art. 48 Abs. 1 LV). Daneben kann auch eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages verlangt werden: entweder von mindestens 1500 wahlberech- tigten Landesbürgern (begründet und schriftlich) oder von einem Ge- meindeversammlungsbeschluss von mindestens vier Gemeinden (Art. 48 Abs. 3 
LV). 6.Plenum und Plenardebatte Das Plenum171ist die Vollversammlung, also die Sitzung möglichst aller Mitglieder einer Institution (auch Plenarsitzung). In diesem Abschnitt werden die (rechtlichen) Rahmenbedingungen dieser Vollversammlung 166Arbeitsweise 
des Landtags 170 Batliner, Zur heutigen Lage, S. 102. 171 «Plenum» ist lateinisch und bedeutet Gesamtheit, Vollversammlung. In der Rechts- wissenschaft ist es die Vollversammlung eines Kollegiums (Plenarsitzung).
	        

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