Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

len, Delegationen und Kommissionen und als zwölfter Abschnitt die Schlussbestimmung. Der Landtag beschliesst die Geschäftsordnung unter Beobachtung der Bestimmungen der Verfassung (Art. 60 LV). Das Verfahren für die Erarbeitung der Geschäftsordnung ist nicht festgelegt, da es sich nicht um ein Gesetz im eigentlichen Sinn handelt. Die aktuelle Geschäftsord- nung wurde allerdings wie ein Gesetz behandelt.165 Durch die Bestellung einer Landtagskommission in der Septem- bersitzung des Jahres 2009 mit dem Auftrag, «die Geschäftsordnung für den Landtag kritisch zu prüfen und allfällige Verbesserungsvorschläge für den Landtag und die Landtagsarbeit vorzulegen»,166wird in naher Zukunft eine neue Geschäftsordnung in Kraft treten, welche die der jet- zigen Geschäftsordnung anhaftenden Mängel bzw. Lücken ausmerzen soll. Zur Landtagsreform meint der Abgeordnete Jürgen Beck: «Die Re- form des Landtags hat auch die Stärkung des Landtags als erste Priorität zum Grundsatz.»167 Seit Bestellung dieser Kommission scheint für viele Abgeordnete die Lösung vieler im Landtag auftauchender Probleme die Landtagsre- form zu sein, indem sie immer wieder darauf hinweisen.168Doch in wel- chem Ausmass auch immer der Landtag mittels Geschäftsordnung re- formiert wird, muss bedacht werden, dass eine Änderung der Spielregeln nicht automatisch ein ertragreicheres Spiel zur Folge hat. Das heisst, «Geschäftsordnungen können nur die Rahmenbedingungen für das par- lamentarische Verfahren schaffen»,169aber gelebt werden müssen sie von den Abgeordneten. In diesem Sinne müssen die Abgeordneten als Teil einer vom Volk gewählten Institution, deren Daseinsberechtigung im Verfassungsauf- trag begründet ist, die Rechte und Interessen des Volkes – im Verhältnis zur Regierung – wahrnehmen und geltend machen, um das Wohl des Landes zu fördern (Art. 45 Abs. 1 LV) und die Geschäftsordnung leben. Erst durch ein Handeln nach dieser Maxime kann sich eine Reform der Geschäftsordnung wirklich auszahlen.165 
Autonomie des Landtags und deren Sicherung 165 LTP 1996, S. 2424 ff. 166 LTP 2009, S. 711. 167 LTP 2010, S. 90. 168 LTP 2009. 169 Zögernitz, S. 261.
	        

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