Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

öffnet werden müsste, könnte m. E. an der alljährlichen Thronrede des Landesfürsten anlässlich der Einberufung des Landtags formal festge- halten werden.160Mit dem Unterschied, dass der Landesfürst seine tra- ditionsreiche Rede nicht mehr halten würde, um den Landtag einzube- rufen, sondern um eine neue Sitzungsperiode zu 
einzuleiten. 5.Autonomie des Landtags und deren Sicherung 5.1.Immunität und Indemnität Gemäss Koja ist die persönliche Stellung der Parlamentsabgeordneten «schliesslich und vor allem durch das Institut der Immunität charakteri- siert».161Immunität und Indemnität dienen dem Funktionieren des Par- laments: Es «geht bei diesen Bestimmungen nicht um eine Privilegierung der Mitglieder [...], sondern vielmehr um die Garantie der Funktionsfä- higkeit der staatlichen Organe im freiheitlich-demokratischen Rechts- staat».162Durch die Immunität und Indemnität werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine völlig freie und unabhängige Mandatsaus- übung ausreichend gegeben und der Abgeordnete bleibt damit «vor al- lem sich selber und seinem Gewissen verpflichtet».163 Die Immunität befreit die Abgeordneten zeitlich oder dauernd von der Gerichtsbarkeit im Sinne des Verbots der Einleitung und Durchfüh- rung eines gerichtlichen Verfahrens. Gemäss Verfassung darf kein Abge- ordneter während der Dauer der üblicherweise von Februar bis Dezem- ber dauernden «Sitzungsperiode ohne Einwilligung des Landtages ver- haftet werden, den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen» (Art. 56 Abs. 1). Im letzteren Fall entscheidet der Landtag über die Auf- rechterhaltung der Haft (Art. 56 Abs. 2 LV). Damit kann der Landtag die Immunität eines Abgeordneten ex ante aufheben, damit ein Verfahren über den Abgeordneten eingeleitet werden kann, oder er hebt sie ex post auf, indem er die Haft eines auf frischer Tat ergriffenen Abgeordneten 163 
Autonomie des Landtags und deren Sicherung 160 Befragung Batliner. 161 Koja, S. 175. 162 Marti, S. 91. 163 Marti, S. 91.
	        

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