Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Der Landesausschuss besteht aus dem Landtagspräsidenten und zwei Abgeordneten jedes Wahlkreises, die vom Landtag aus seiner Mitte gewählt werden (Art. 72 Abs. 1 LV). Die Wahl ist offen, sofern kein Ab- geordneter geheime Wahl beantragt (Art. 49 GOLT). Die Sitzungen des Landesausschusses finden «nach Bedarf über Einberufung durch den Präsidenten am Sitze der Regierung statt» (Art. 76 Abs. 1 LV). Dabei ist für die Gültigkeit der Landesausschussbe- schlüsse die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich (Art. 76 Abs. 2 LV). Die Mitglieder des Landesausschusses beziehen für ihre «Sitzungen die nämlichen Taggelder und Reisevergütungen wie die Abgeordneten» (Art. 77 LV). Neben der allgemeinen Bestimmung des Artikels 71 LV, die anord- net, dass der Landesausschuss für diejenigen Geschäfte zuständig ist, die während der Sitzungsperiode der Mitwirkung des Landtags oder seiner Kommissionen bedürfen, bestimmt Art. 74 LV die Aufgaben und Pflich- ten (Art. 71, 74 LV). So ist der Landesausschuss insbesondere berechtigt und verpflichtet darauf zu achten, dass die Verfassung aufrechterhalten und Landtagsgeschäfte erledigt werden sowie dass der Landtag bei vo- rausgegangener Auflösung oder Vertagung rechtzeitig wieder einberufen wird (Art. 74 lit. a LV). Dabei kann er lediglich «nach Erfordernis der Umstände die Einberufung des Landtages» (Art. 74 lit. f LV) beantragen. Weiters hat er die Landeskassenrechnung zu prüfen und sie mit Berich- ten und Anträgen an den Landtag zu leiten sowie die auf die Landeskasse unter Bezug auf einen vorausgegangenen Landtagsbeschluss auszustel- lenden Schuld- und Pfandverschreibungen mit zu unterzeichnen (Art. 71 lit. b, c LV). Der Landesausschuss muss zudem sowohl die vom Landtag erhaltenen besonderen Aufträge zur Vorbereitung künftiger Landtags- verhandlungen erfüllen als auch in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten oder die Regierung erstatten und bei Bedrohung oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden erheben, sowie nach Erfordernis der Umstände die Einberufung des Landtags beantragen (Art. 71 lit. d, e, f LV). Durch das Finanzhaushaltsgesetz147hat die Regierung bei ge- schlossenem Landtag den Landesausschuss bei Kreditüberschreitungen über CHF 100 000 zu informieren (Art. 10 lit. f FHG). Zudem kann die 159 
Der Landesausschuss 147 Gesetz vom 20.10.2010 über den Finanzhaushalt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz; FHG), LGBl 2010, Nr. 73.
	        

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