Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

schlossen werden und damit von einer Landtagswahl zur nächsten hand- lungsfähig bleiben.143 Innerhalb der Sitzungsperioden tritt der Landtag zu Sitzungen zu- sammen, welche der Landtagspräsident anordnet (Art. 49 Abs. 2 LV). Die Sitzungen dauern üblicherweise zwei bis drei Tage, selten länger. Im Jahr 2009 wurden acht ordentliche Arbeitssitzungen mit insgesamt 20 Arbeitstagen 
abgehalten.144 4.Der Landesausschuss 4.1Allgemeines «Für die Zeit zwischen einer Vertagung, Schliessung oder Auflösung des Landtages und seinem Wiederzusammentreten besteht [...] an Stelle des Landtages zur Besorgung der seiner Mitwirkung oder jener seiner Kom- missionen bedürftigen Geschäfte der Landesausschuss.» (Art. 71 LV) Er wird nach der Schliessung des Landtags bis zu seiner Wiedereinberufung durch den Landesfürsten in eigener Person oder durch einen Bevoll- mächtigten (Art. 54, 55 LV), üblicherweise für die Zeit zwischen Mitte Dezember und Mitte Februar bestellt.145 Der Landesausschuss ist eine vom Landtag klar zu trennende un- abhängige Institution, da der Landtag während der Zeit des Landesaus- schusses ausgeschaltet und handlungsunfähig ist. Der Landesausschuss ist deshalb «ein parlamentarisches Hilfsorgan für die Zeit, in der der Landtag ausgeschaltet ist. Er ist dem Landtag für seine Geschäftsführung verantwortlich.»146 158Arbeitsweise 
des Landtags 143 Die Verfassung unterscheidet klar zwischen «eröffnen» und «einberufen»: Ersteres geschieht einmal pro Legislaturperiode und dient dem Ablegen des Eides, während die Einberufung (durch Verordnung des Landesfürsten) mindestens am Anfang je- des Jahres stattfindet, wodurch die Sitzungsperiode beginnt. So auch Art. 1 und 3 GOLT. Nur der Landesfürst oder ein Bevollmächtigter kann den Landtag eröffnen oder schliessen, den Landtag (auf drei Monate) vertagen oder auflösen kann aber der Landesfürst nur persönlich, wobei hierzu erhebliche Gründe vorliegen müssen, welche dem Landtag mitzuteilen sind (Art. 48, 49, 54, 55 LV). 144 <www.landtag.li>, 14.08.2009. 145LTP. Die Agenda des Landtags kann unter folgender Internetadresse eingesehen werden: <www.landtag.li>, 14.08.2009. 146 Batliner, Zur heutigen Lage, S. 103.
	        

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