Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

sung am Jahresende, im Sonderfall mit der vorzeitigen Auflösung (Art. 48 LV, Art. 1, 4 GOLT).138 In der Verfassung wird der Zeitraum, in welchem der Landtag als versammelt gilt, nicht genau festgelegt. Allerdings bestimmt Art. 56 der Verfassung: «Zu einer Zeit, während welcher der Landtag nicht versam- melt ist, so ist hievon ungesäumt dem Landesausschusse mit Angabe des Grundes Mitteilung zu machen.» Damit gilt der Landtag immer dann als versammelt, wenn der Landesausschuss nicht besteht. Da der Landes- ausschuss nach Art. 71 LV «zwischen einer Vertagung, Schliessung oder Auflösung des Landtages und seinem Wiederzusammentreten» (Art. 71 LV) besteht, gilt der Landtag üblicherweise im Zeitraum zwischen Eröffnung und Schliessung als versammelt. Indem der Landtag in der Praxis üblicherweise im Februar einberufen und im Dezember geschlos- sen wird, dauert eine Sitzungsperiode ca. zehn Monate.139Darin ent - halten sind ca. drei Monate Sommerpause, während welcher der Land- tag zwar als versammelt gilt, aber üblicherweise keine Landtagssitzun- gen abhält.140Da der Landtag nach Ende der Mandatsperiode ebenso geschlossen wird wie am Ende einer Sitzungsperiode, sind auch die Konsequenzen dieselben: Der Landtag gilt aufgrund der Schliessung als nicht versammelt und ist damit ausgeschaltet und damit handlungsun - fähig. In dieser Zeit gibt es demzufolge auch keinen Landtagspräsiden- ten mehr, sondern «nur mehr den Präsidenten des Landesausschus- ses».141Damit ist die Bestimmung des Art. 57 Abs. 2 GOLT vor der Ver- fassung nicht haltbar, indem besondere Kommissionen (Art. 55 GOLT) und Unter suchungskommissionen (Art. 56 GOLT) auch tagen können, wenn der Landtag geschlossen ist.142Damit der Landtag und seine Or- gane wieder handlungsfähig sind, muss der Landtag erst wieder eröffnet werden. Der Landtag sollte innerhalb der Mandatsperiode nicht ge- 157 
Arbeitsperioden des Landtags 138 Weder die Verfassung noch die Geschäftsordnung bestimmen das Ende der Sit- zungsperiode genau. Da aber Art. 1 der Geschäftsordnung besagt, dass «zu Anfang eines jeden Jahres» die Einberufung zu einer Sitzungsperiode erfolgt, ist am Ende des Jahres die Sitzungsperiode durch Schliessung des Landtags zu Ende (oder zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung). 139 LTP 2000–2009. 140 LTP iVm Agenda des Landtags (<www.landtag.li/default.aspx?event=0>, 14.08.2009). 141 Batliner, Zur heutigen Lage, S. 102. 142 Batliner, Zur heutigen Lage, S. 102.
	        

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