B.Arbeitsweise des Landtags Der Landtag verfügt über verschiedene Instrumente bzw. Organe, die ihn unterstützen oder das Landtagsgebaren prägen. In diesem Kapitel werden das Landtagsbüro, das Landtagssekretariat, die Arbeitsperioden des Landtags sowie dessen Autonomie dargestellt. Gegenstand dieses Kapitels sind ferner der Landesausschuss und die Entschädigung der Abgeordneten. 1.Landtagsbüro Das Landtagsbüro besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Fraktionssprechern, denen der Landtagssekretär mit beratender Stimme zur Seite steht (Art. 8 Abs. 1 GOLT). Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung ei- nes Fraktionssprechers kann ein Stellvertreter entsandt werden (Art. 8 Abs. 5 GOLT). Das Landtagsbüro steht dem Landtagspräsidenten in seinen Ent- scheidungen beratend zur Seite. Zudem wirkt es bei der Erstellung des Sitzungsprogrammes und bei der Festlegung der Tagesordnung, bei der Erstellung des Landtagsbudgets sowie bei der Anstellung von neuem Personal für das Landtagssekretariat im Rahmen der bewilligten Stellen mit (Art. 8 Abs. 2, 3, 4 GOLT). Die Regierung bestimmt – über ihr Recht hinaus, zur Traktandie- rung der Landtagsgeschäfte eine Stellungnahme abzugeben (Art. 19 GOLT) – die Tagesordnung des Landtags.102Zudem haben die im Rah- men dieser Arbeit geführten Interviews aufgezeigt, dass sich das Land- 148
102 Heeb, S. 143.