Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

«sachlich unbegründete Unterschiede zwischen grossen und kleinen Wählergruppen»69beseitigt werden. Die Abgeordneten wussten, dass mehrere Abgeordnete einer Wählergruppe eines Wahlkreises gleichzeitig fehlen können. Doch sie empfanden eine Regelung, die auch dies aus- schliesst, als zu schwierig und begnügten sich mit der Erweiterung auf mindestens einen stellvertretenden Abgeordneten.70Seitdem steht jeder Wählergruppe auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk ein stellvertretender Abgeordneter zu, jedoch mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht hat (Art. 46 LV). Aufgrund der Landtagswahlen des Jahres 2005 waren acht stellvertre- tende Abgeordnete zu bestellen, während aktuell deren sieben im Amt sind, weil die Freie Liste bei den Landtagswahlen 2009 nicht mehr in bei- den Wahlkreisen ein Mandat erreichen konnte, sondern nurmehr im Oberland.71 Die Institution der parlamentarischen Stellvertretung soll in erster Linie die Sicherung der Mehrheit bzw. der Fraktionsverhältnisse ge- währleisten. Das heisst, dass im Stellvertretungsfall die Verhältnisse der Fraktionen zueinander gleich bleiben. Denn haben zwei Wählergruppen eine ähnliche oder gar die gleiche Anzahl an Landtagsmandaten, dann könnte die Abwesenheit eines ordentlichen Abgeordneten das Kräfte- verhältnis verändern oder umkehren.72 Es ist unbestritten, dass die parlamentarische Stellvertretung in di- rekter Beziehung zur Abgeordnetenzahl steht. Dies hat Batliner bereits 1981 klargestellt: «Weil das Volk eine Mandatszahlerhöhung abgelehnt hat, war man gehalten, eine ähnliche Wirkung durch die vermehrte Miteinbezie- hung der Stellvertreter in die reguläre Landtagstätigkeit und durch die direkte Wählbarkeit (gleich ordentlichen Abgeordneten) in Kommissionen zu erzielen. Würde auf die heute dauernde Mitar- 137 
Parlamentarische Stellvertretung 69 BuA der Regierung an den Landtag zur Initiative vom 20.08.1993 betreffend einer Neuregelung der Verfassungsbestimmung über die Bestellung stellvertretender Ab- geordneter (BuA Nr. 22/1994). 70 LTP 1994, S. 307 ff. Der Abgeordnete Paul Vogt: «Es ist natürlich so, dass es denk- bar ist, dass z. B. im Wahlkreis Unterland einmal zwei Abgeordnete der gleichen Fraktion verhindert sind. Ich glaube aber, dass es rechtlich schwierig wäre, jede Ausnahme, jeden Ausnahmefall befriedigend zu regeln» (LTP 1994, S. 310). 71<www.landtagswahlen.li>, 10.06.2009. 72 Batliner, Zur heutigen Lage, S. 67.
	        

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