Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

wieder mit diesem Thema auseinandergesetzt und dabei viele Möglich- keiten in Erwägung gezogen: von der Stärkung über die Minderung bis hin zur Abschaffung der Institution der parlamentarischen Stellvertre- tung. Anlass dieser Diskussionen war oft die Überbelastung der ordent- lichen Abgeordneten und damit einhergehend die Anzahl der Stellver- treter sowie deren Rechte.64 Bereits 1862 wurde die Einrichtung der parlamentarischen Stellver- tretung erstmals in die Verfassung aufgenommen (§ 102 LV 1862).65Hin- gegen war sie in der Verfassung von 1921 ursprünglich nicht enthalten. Seit dem Jahre 1939 wird aber an dieser Institution festgehalten. Die par- lamentarische Stellvertretung ist seither in Art. 46 der Verfassung gere- gelt (§ 1 LV-AbändG 1939).66Die Institution der stellvertretenden Ab- geordneten wurde im Jahr 1988 so ausgestaltet, dass einer Wählergruppe für je drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk ein stellvertretender Abge- ordneter zusteht (I. zu Art. 46 LV-AbändG 1987).67Erst im Nachhinein wurde dies erweitert, indem seit 1994 jeder Wählergruppe mindestens ein stellvertretender Abgeordneter zusteht.68Als Begründung brachten die Befürworter vor, dass jede im Landtag vertretene Wählergruppe über mindestens einen stellvertretenden Abgeordneten verfügen soll, damit 136Zusammensetzung 
64 Batliner, Zur heutigen Lage, S. 66 ff. Die Daseinsberechtigung der parlamentari- schen Abgeordneten wurde etwa in der Landtagssitzung vom 20.04.1994 kritisch hinterfragt als auch unterstrichen. Der damalige ordentliche Abgeordnete Oswald Kranz betonte deren Unentbehrlichkeit: «Daraus folgernd kann mit guten Gründen festgestellt werden: Die parlamentarische Stellvertreterregelung ist eine Vorausset- zung für das Funktionieren unseres Milizsystems vor allem dann, wenn eine Volks- vertretung die verschiedenen Volks- und Berufsschichten auch repräsentieren soll.» Dem entgegnete der Abgeordnete Paul Vogt: «Ich würde nicht so weit gehen wie mein Vorredner, indem ich nicht glaube, dass die parlamentarischen Stellvertreter eine Voraussetzung für das Funktionieren unseres Parlaments sind» (LTP 1994, S. 309). 65 Verfassung 1862, LLA 1862. 66 Gesetz vom 18.01.1939 betreffend Abänderung von Art. 46, 47, 49 und 53 der Ver- fassung vom 05.10.1921, LGBl 1939, Nr. 3. 67 Verfassungsgesetz vom 20.10.1987 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Erhöhung der Mandatszahl des Landtages) (LV-AbändG 1987), LGBl 1988, Nr. 11. 68 Verfassungsgesetz vom 14.06.1994 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Stellvertretende Abgeordnete) (LV-AbändG 1994), LGBl 1994, Nr. 46. Dieses Gesetz wurde abgeändert durch Kundmachung vom 27.09.1994 über die Be- richtigung des Landesgesetzblattes 1994 Nr. 46, LGBl 1994, Nr. 56.
	        

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