Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Ja48noch nicht eingeführt war, erreichte keine der beiden Initiativen das absolute Mehr, obwohl die Mehrheit der Stimmberechtigten für eine der beiden Varianten stimmte.49Somit blieb die Mandatszahl unverändert, obwohl sich die klare Mehrheit des Stimmvolkes für eine Erhöhung aus- sprach (Art. 66 Abs. 4 LV).50 Im Jahr 1987 wurden zwei verschiedene Wege beschritten, um die Mandatszahl zu erhöhen. Einerseits bestellte der Landtag in der Land- tagssitzung vom 29. April 1987 eine Kommission zur Parlamentsreform mit dem Ziel, allgemein die den Landtag betreffenden Bestimmungen kritisch zu prüfen und gegebenenfalls Änderungs- und Ergänzungsvor- schläge anzubringen. Andererseits brachten die beiden Landtagsfraktio- nen am 29. September 1987 einen Initiativantrag betreffend die Abände- rung von Art. 46 Abs. 1 und 2 der Verfassung ein, mit dem sie eine Man- datszahlerhöhung auf 25 Abgeordnete bei einem Verhältnis von 15 zu 10 anstrebten.51Da eine Landtagskommission zur Parlamentsreform mit ihrem sehr breiten Aufgabenbereich und unspezifischen Zielvorgaben einige Zeit benötigt, um Resultate bzw. konkrete Vorschläge präsentie- ren zu können, wollten die Initianten durch die Einbringung ihrer Ini- tiative das Ziel der Mandatszahlerhöhung beschleunigen. Da sich die Volksparteien für diese Initiative gemeinsam verantwortlich zeichneten, erhielt sie einhellige Zustimmung.52 Die Volksabstimmung über diese Initiative fand am 22./24. Januar 1988 statt. Das Resultat fiel mit 4537 Ja-Stimmen zu 4237 Nein-Stimmen 133 
Abgeordnetenzahl 48 Das «doppelte Ja» wurde in Liechtenstein per LGBl 1985, Nr. 28 eingeführt. Das «doppelte Ja» kommt dann zur Anwendung, wenn mehrere Initiativbegehren gleichzeitig oder wenn der Landtag zu einer Initiative von sich aus einen Gegen- vorschlag einbringt. Die Stimmberechtigten werden bei solchen Volksabstimmun- gen zu jeder Vorlage einzeln, auf demselben Stimmzettel befragt, ob sie diese an- nehmen oder ablehnen wollen. Stimmberechtigte, welche allen Vorlagen zustim- men, können zudem angeben, welcher Vorlage sie den Vorzug geben. 49 Statistisches Jahrbuch 2007/2008, S. 438: Die Initiative vom 14.12.1984 fand eine Zustimmung von 3310 Personen (39 Prozent) und für diejenige vom 18.12.1984 stimmten 3701 Personen (43,6 Prozent), während 1478 Personen (17,4 Prozent) ein Nein in die Urne warfen. 50 Art. 66 AbS. 4 LV iVm VRG, LGBl 1973/50, Art. 84 AbS. 1: Das absolute Mehr ist bei einer Abstimmung über eine Initiative für ihre Annahme vonnöten. 51 LTP 1987, S. 815. Der Initiativantrag mit dem Titel «Verfassungsgesetz über die Ab- änderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Erhöhung der Mandatszahl des Landta- ges)» ist datiert mit dem 29.09.1987. 52 LTP 1987, S. 818.
	        

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