Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Gründe: Ein Berufs-Landtagspräsident würde schon rein formal auf- grund seiner Anstellung – auch gegenüber dem Regierungschef – eine auch vom Volk wahrgenommene starke Position einnehmen. Auch könnte er seine Aufgaben, etwa hinsichtlich des Landtagssekretariats, gezielter wahrnehmen. Zudem würde damit auch beim Landtag eine ge- wisse Professionalität Einzug halten. Aber vor allem könnte der voll- amtliche Landtagspräsident als Repräsentant des Landtags endlich die Öffentlichkeit für den Landtag sensibilisieren und damit dessen Reprä- sentation und positive Öffentlichkeitswirkung stark beeinflussen. Der Landtagspräsident könnte der Bevölkerung auch immer wieder zeigen, dass der Landtag Responsivität praktiziert, oder gemäss Patzelt zumin- dest «Repräsentationsglauben»35stiftet. Ein Landtagspräsident, der voll- amtlich seiner Aufgabe nachkommt, wäre für diese Aufgaben prädesti- niert: Er könnte dem Landtag sowohl im Innenverhältnis, aber vor allem im Aussenverhältnis einen grossen Dienst erweisen. Insgesamt wird sich Liechtenstein in Zukunft die Frage eines (halb-) professionellen Parlaments stellen müssen. Bis dahin sollen die Worte Webers Geltung haben, der zu Politik als Beruf sagte: «Nur wer sicher ist, dass er daran nicht zerbricht, wenn die Welt, von seinem Standpunkt aus gesehen, zu dumm oder zu gemein ist für das, was er ihr bieten will, dass er all dem gegenüber: ‹dennoch!› zu sagen vermag, nur der hat den ‹Beruf› zur 
Politik.»36 2.Abgeordnetenzahl Die bisherigen Ausführungen haben ergeben, dass der Landtag an Zeit- not, Sachkundenot und Bewertungsnot leidet. Nachdem er seit 1988 aus 25 Abgeordneten (I. zu Art. 46 LV-AbändG 1987)37besteht, kann die Frage gestellt werden, ob eine Erhöhung der Abgeordnetenzahl diese Unzulänglichkeiten mildern könnte. Dazu wird erst ein geschichtlicher Ausblick aufgezeigt, um dann mögliche Reformen zu diskutieren. 130Zusammensetzung 
35 Patzelt, Funktionen, S. 25. 36 Weber, S. 67. 37 Verfassungsgesetz vom 20.10.1987 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Erhöhung der Mandatszahl des Landtages) (LV-AbändG 1987), LGBl 1988, Nr. 11.
	        

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